Unterlassung Einstweilige Verfügung
Unterlassung mit Einstweiliger Verfügung durchsetzen. Die einstweilige Verfügung ist ein scharfes Schwert bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Wenn der Gegner nicht freiwillig die Unterlassung verspricht, kann per einstweiliger Verfügung schnell und effektiv bei Gericht die Unterlassung durchgesetzt werden. Die einstweilige Verfügung ermöglicht vor allem, die schnelle Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. In welchen Fällen sollten Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden? Muss der Gegner Strafe zahlen, wenn er eine einstweilige Verfügung nicht beachtet? Und was kostet eine einstweilige Verfügung? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Was ist eine einstweilige Verfügung?
2. Wann sollten Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden?
3. Was passiert, wenn der Gegner gegen eine einstweilige Verfügung verstößt?
4. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Was ist eine einstweilige Verfügung?
Die einstweilige Verfügung ermöglicht Sofortrechtsschutz. Der Betroffene kann bei Gericht unter Umständen sogar binnen eines Tages eines Verfügung erwirken, mit der dem Gegner das rechtswidrige Tun unter Strafandrohung untersagt wird. Die einstweilige Verfügung ist also der “Eilrechtsschutz” zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches (näheres zum Unterlassungsanspruch finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zum Unterlassungsanspruch).
2. Wann sollten Unterlassungsansprüche per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden?
Immer dann, wenn durch weiteres Abwarten eine Vergrößerung des Schadens droht.
Beispiel: Der Gegner wiederholt seine rufschädigenden Äußerungen. Wer ein “normales” Gerichtsverfahren einleitet, muss mit mehrmonatiger Verfahrensdauer rechnen. In der Zeit können aber die wiederholten rufschädigenden Äußerungen schon eine große Wirkung erzielt haben.
Für solche Eilfälle ist das Instrument der einstweiligen Verfügung geschaffen.
Das Gesetz kennt zwar keine Frist, innerhalb derer die einstweilige Verfügung beantragt sein muss. Allerdings tendieren die meisten Gerichte dazu, eine einstweilige Verfügung mangels Dringlichkeit zurückzuweisen, wenn zwischen der Kenntniserlangung der Rechtsverletzung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als ein Monat liegt. Deshalb ist bei Unterlassungsansprüchen Eile geboten, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.
Wichtig: Die einstweilige Verfügung ist ein scharfes Schwert. Wer sie gut einzusetzen weiß, kann damit schnell den gewünschten Erfolg erreichen.
Wenn der Fall nicht “eilbedürftig” ist, muss der Unterlassungsanspruch im Wege der Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Näheres dazu finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassungsklage.
3. Was passiert, wenn der Gegner gegen eine einstweilige Anordnung verstößt?
Er muss als Strafe eine empfindliche Geldsumme zahlen.
Wichtig: Zusammen mit der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung sollte bei Gericht beantragt werden, dass der Gegner ein “Strafgeld” zahlen muss, wenn er die Einstweilige Verfügung missachtet. Die Durchsetzung dieses Strafgeldes erfolgt bei Gericht im Wege der Zwangsvollstreckung.
Die Strafgelder sind von empfindlicher Höhe und in aller Regel geeignet, den Gegner zu veranlassen, die einstweilige Verfügung zu beachten. Denn das Ordnungsgeld kann auf bis zu 250.000,00 € festgesetzt werden.
4. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Schauen Sie in Ihre Police oder fragen Ihre Rechtsschutzversicherung. Vielfach ist die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen rechtsschutzversichert.
Die Anwaltskosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind verhältnismäßig günstig. Grund: In diesen Verfahren finden praktisch nie eine Verhandlung statt. Dann sind die Anwaltskosten geringer.
Die genaue Höhe der Anwaltskosten hängt von dem Gegenstandswert ab. Bei einer Beleidigung wird häufig ein Wert von 4.000,00 € angenommen. Dann wären die durchschnittlichen Anwaltskosten 453,87 €.
Fragen Sie nach: Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei. Mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an 0511. 220 620 60.