Plagiat: Der Plagiatsvorwurf im Prüfungsrecht

Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Ein Plagiat führt zum Nichtbestehen der wissenschaftlichen Arbeit. Die Mühen für Doktorarbeit, Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Masterabschluss oder Hausarbeit können vergebens gewesen sein. Hinzu kommt ein mögliches Strafverfahren wegen Abgabe einer falsche eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB). Wann aber liegt überhaupt ein Plagiat vor? Und wenn eines vorliegt: Was erwartet den Betroffenen im Strafverfahrens wegen eines Plagiates? Dies Fragen klärt dieser Beitrag.

 1. Was ist ein Plagiat?

 2. Welche Einwendungen können gegen den Plagiatsvorwurf erhoben werden?

 3. Kann ich meine Doktorarbeit, Diplomarbeit, Bachelorarbeit... nachträglich verlieren wegen Plagiatsvorwurfes?

 4. Habe ich eine Straftat begangen, wenn ich ein Plagiat abgegeben habe? 

 5. Welchen Rechtsschutz habe ich gegen den Plagiatsvorwurf? 


1. Was ist ein Plagiat?

Mit Plagiat wird in im Bereich des Prüfungsrechtes eine Prüfungsleistung (z.B. Diplomarbeit, Doktorarbeit, Hausarbeit) bezeichnet, in sich der Verfasser als Urheber zumindest eines Teiles der Arbeit ausgibt, obgleich er nicht der wahre Verfasser ist. In der praktischen Wirklichkeit ist damit gemeint, dass Teile der Arbeit aus anderen Quellen abgeschrieben sind, diese Quellen aber nicht zitiert sind.  

 

Bei kleinen handwerklichen Fehlern mag man dem Plagiatsvorwurf entgehen können. Wer größere Textmengen unzitiert abgeschrieben hat, wird in aller Regel gegen den Plagiatsvorwurf nichts tun können. Denn den Verwaltungsgerichte sind streng wie die beiden folgenden Beispiele verdeutlichen:

  • Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 10 K 1212/07) hat entschieden, dass es für den Plagiatsvorwurf genüge, wenn 1 1/2 von mindestens 43 Seiten einer Diplomarbeit aus einer nicht zitierten Quelle abgeschrieben sind.
  • Das OVG Lüneburg (Az.: 2 M 96/09) hat es genügen lassen, dass ein Lehramtsanwärter für das 2. Staatsexamen 16 Textpassagen abgeschrieben hatte, ohne die Quelle kenntlich zu machen. 

 

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2. Welche Einwendungen können gegen den Plagiatsvorwurf erhoben werden?

Entweder, dass gar kein Plagiat vorliegt. 

Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn dem Prüfling vorgeworfen wird, Basiswissen nicht zitiert zu haben. Jeder kennt das aus seinem Fachgebiet: Es gibt ein Grundwissen, dass jedem bekannt ist. Überstrenge Prüfer, die eine Arbeit "runter" bewerten wollen, neigen teilweise dazu, dem Prüfling anzukreiden, er habe diese "basics" nicht zitiert. Dies erlebe ich immer wieder in meiner anwaltlichen Praxis. Gegen solche Plagiatsvorwürfe lässt sich Erfolg versprechend angehen. 

Die andere Fallgruppe sind die Bagatellfälle: So hatte Guttenberg zu Beginn seiner Plagiatsaffäre erwähnt, er wolle prüfen, ob vereinzelt Fußnoten nicht oder nicht korrekt gesetzt sein sollten. Wenn es dabei bleibt, hat der Betroffene tatsächlich gute Chancen. Der Spielraum ist aber beschränkt (s. die Gerichtsurteile oben).

 

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3. Kann ich meine Doktorarbeit, Diplomarbeit, Bachelorarbeit... nachträglich verlieren wegen Plagiatsvorwurfes?

In der Regel ja: Die Rücknahme rechtswidriger Behördenentscheidungen ist immer grundsätzlich unbefristet möglich, jedenfalls dann, wenn der Betroffene getäuscht hat (vgl. § 48 VwVfG), was bei berechtigtem Plagiatsvorwurf regelmäßig der Fall sein wird.

Eventuell - dazu muss jede Promotionsordnung oder Prüfungsordnung ausgewertet werden - ergibt sich eine spezielle Rechtsgrundlage direkt aus ihr.

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4. Habe ich eine Straftat begangen, wenn ich ein Plagiat abgegeben habe?

In aller Regel ja. 

Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass bei·Examens-, Diplom-, Bachelor- und·Masterarbeiten oder Doktorarbeiten der Verfasser eine Eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Sie enthält in aller Regel den Passus, dass der Verfasser versichert, sich keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient zu haben.·Bei berechtigtem Plagiatsvorwurf hat der Betroffene zumeist eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wenn Uni oder Prüfungsamt Strafanzeige erstatten, muss der Betroffene einem Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) rechnen. 

In prominenten Fällen hört und liest man gelegentlich Äußerungen der Betroffenen wie: Ich habe alle mir damals bekannten Zitierstandards eingehalten, bin mir keiner Schuld bewusst. Dies zielt klar auf den Vorsatz im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn wer angibt, die ihm bekannten Standards gewahrt zu haben, kann ja nur ohne Vorsatz gehandelt haben. Rechtlich hilft dies im Grunde gar nicht. Denn - was vielfach übersehen wird: auch die  f a h r l ä s s i g e  Abgabe der falschen Eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Ein Wissenschaftler wird bei berechtigtem Plagiatsvorwurf dem Fahrlässigkeitsvorwurf praktisch nichts entgegen halten können. Denn er müsste geltend machen, dass es für ihn unvermeidbar war, geltende Zitierstandards - letztlich Basiswissen beim Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten - nicht zu kennen. 

Die drohende Strafe ist allerdings gering. Verfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung werden in der Regel eingestellt gegen eine Geldbuße oder mit geringer Strafe versehen. Wer vorbestraft ist, ggf. einschlägig, muss mit härteren Strafen rechnen, im Extremfall mit Haft.

Wenn die Uni oder das Prüfungsamt keine Strafanzeige erstattet, was durchaus in der Praxis der Fall ist, kommt es ohnehin nicht zu einem Strafverfahren.

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5. Welchen Rechtsschutz habe ich gegen den Plagiatsvorwurf?

Widerspruch und Klage. Denn der Prüfling erhält einen Bescheid mit der Note, dass die Arbeit nicht bestanden ist. Gegen ihn kann Widerspruch eingelegt werden und ggf. vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Es kann sich lohnen: Man muss scharf unterscheiden: Bei klaren Plagiaten ist Rechtsschutz aussichtslos. Bei Grenzfällen oder missbräuchlichem Plagiatsvorwurf gibt es dagegen gute Erfolgschancen. Wenn Sie Intersse haben, wenden Sie sich gern an mich: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

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