
Privatinsolvenzrecht - FAQ
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
1. Was ist eine Privatinsolvenz ?
2. Wer hilft bei Durchführung einer Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz ?
3. Wer kann eine Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz beantragen ?
4. Wer trägt die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens ?
5. Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe ?
6. Was versteht man unter Restschuldbefreiung ?
7. Wie läuft eine Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz ab ?
8. Wann wird die Restschuldbefreiung versagt ?
9. Welche Forderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung ?
10. Welche Pflichten treffen den Schuldner im Rahmen der Restschuldbefreiungsphase ?
11. Was geschieht mit Erbschaften des Schuldners ?
12. Was ist mit Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen ?
13. Wie können Sie ihre außergerichtliche Schuldenbereinigung in Gang bringen ?
14. Was ist, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert ?
1. Was ist eine Privatinsolvenz ?
Die Privatinsolvenz ist die in der Insolvenzordnung neu geschaffene attraktive Möglichkeit für natürliche Personen, die zahlungsunfähig sind oder denen Zahlungsunfähigkeit droht. sich den nicht oder nur teilweise befriedigten Ansprüchen ihrer Gläubiger zu entziehen. Soziale und freiheitliche Argumente haben den Gesetzgeber zur Schaffung dieses Schuldenbereinigungsinstruments bewogen. Die alte Konkursordnung gab den Gläubigern das Recht der freien Nachforderung, was dazu führen konnte, das selbst junge Schuldner lebenslang den Vollstreckungshandlungen ihrer Gläubiger ausgesetzt waren. Diese durch die Konkursordnung bedingte aussichtslose Lage für Schuldner führte zur Steigerung von Schwarzarbeit und zum Aufbau einer Schattenwirtschaft. Die Privatinsolvenz der Insolvenzordnung verhindert dies, bewegt den Schuldner zudem zu redlichem Verhalten. Überdies bringt sie die Kaufkraft in die privaten Haushalte zurück.
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2. Wer hilft bei Durchführung einer Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz ?
Bei der Durchführung einer Privatinsolvenz helfen Ihnen Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungsstellen. Als Schuldner ist Ihnen zu raten, von Verfahrensbeginn an den Rat von Rechtsanwälten oder Schuldnerberatungsstellen hinzu zu ziehen. Um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu können, benötigen Sie die Bestätigung einer geeigneten Person oder Stelle, die Ihnen das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans bescheinigt. Eine solche geeignete Person oder Stelle können Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte sein. Diese stellen Ihnen die erforderliche Bescheinigung aus.
Der Vorteil rechtsanwaltlicher Beratung im Hinblick auf eine Insolvenz liegt darin, dass der Rechtsanwalt sofort und schnell handelt. Zudem kann er jede einzelne gegen den Schuldner gerichtete Forderung auf Berechtigung und Verjährung prüfen. Schließlich kann der Rechtsanwalt auch Ansprüche des Schuldners prüfen und geltend machen.
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3. Wer kann eine Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz beantragen ?
Eine Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz kann grundsätzlich beantragen, wer gemäß § 304 Abs. I Satz 1 InsO keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also beispielsweise Arbeitnehmer, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger.
Daneben besteht für Selbständige die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz zu beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind – und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dies folgt aus § 304 Abs. II InsO.
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4. Wer trägt die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens ?
Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Da dieser in der Regel zahlungsunfähig ist, bestehende zur Deckung der Rechtsanwalts -, Gerichts – und Treuhänderkosten folgende Möglichkeiten:
Zur Finanzierung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann der Schuldner einen Beratungshilfeschein bei dem zuständigen Gericht beantragen. Er muss hierzu eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, und erhält in der Regel bei Vorliegen der Voraussetzungen den notwendigen Beratungshilfeschein sofort ausgehändigt.
Zur Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und der Kosten für den Treuhänder besteht die Möglichkeit, eine Stundung dieser Kosten zu beantragen bis zu der Gewährung der Restschuldbefreiung. Die Stundung wird gewährt, soweit das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Der Sie beratende Rechtsanwalt sollte diesen Antrag und zugleich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für Sie stellen. Die Prozesskostenhilfe verauslagt insoweit die entstandenen Verfahrenskosten. Wer nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin ohne Mittel ist, dem können die gestundeten Kosten erlassen werden.
Damit ist es folglich möglich, als Schuldner ein Insolvenzverfahren ganz ohne eigene Mittel zu betreiben.
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5. Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe ?
Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben alle Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als 395 Euro bei Erwerbslosigkeit bzw. 568 Euro nach Abzug ihrer laufenden Kosten ( zum Beispiel Miete inklusive Nebenkosten.
Dieser Betrag erhöht sich noch mal um 380 Euro, soweit unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden sind. Für weitere Personen, denen Unterhalt aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um je 266 Euro.
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6. Was versteht man unter Restschuldbefreiung ?
Die Restschuldbefreiung bedeutet die dauernde Freistellung des Schuldners von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht befriedigten Forderungen. Nach der Restschuldbefreiung ist der Schuldner also gegenüber den Insolvenzgläubigern schuldenfrei.
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7. Wie läuft eine Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz ab ?
Die Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz unterteilt sich in 4 Verfahrensschritte, nämlich in ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, das vereinfachte Insolvenzverfahren und schließlich das gesetzliche Restschuldbefreiungsverfahren.
a) Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird ein zunächst ein Plan erstellt. Dieser muss ein Verzeichnis von Einkommen und Vermögen des Schuldners enthalten, seine Familienverhältnisse offen legen, und ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen enthalten. Als Schuldner sollten Sie also mindestens wissen, wer ihre Gläubiger sind und wie viel Sie Ihnen schulden. Schließlich muss der Plan einen Vorschlag an die Gläubiger enthalten, wie eine Schuldenbereinigung aussehen soll. Der Schuldner hat den Plan an seine Gläubiger zu übermitteln und um eine Antwort zu bitten. Eine Frist, in der ein Gläubiger zu antworten hat, ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. In Orientierung an § 305 III InsO erscheint die Setzung einer Frist von einem Monat als sachgerecht. Antwortet ein Gläubiger nicht auf den Schuldenbereinigungsvorschlag de Schuldners, gilt sein Schweigen als Ablehnung des Plans. Nun bestehen 2 Möglichkeiten: Die Gläubiger nehmen den Vorschlag des Schuldners an, dann kann eine Schuldenbereinigung auf die vom Schuldner vorgeschlagene Weise erfolgen. Dabei ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Oder: Die Gläubiger lehnen den Plan des Schuldners ab. Dann ist der Weg in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet.
b) Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird durch einen Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Dieser Antrag ist auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet, das kraft Gesetz zunächst mit einem Schuldenbereinigungsverfahren beginnt. Deshalb muss der Schuldner seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Hier kann der Schuldner ohne weiteres den Plan verwenden, der außergerichtlich bereits gescheitert ist. Das Gericht prüft dann den Antrag des Schuldners auf Vollständigkeit. Inzwischen ruht das Verfahren über den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens kann mehrere Monate dauern. Deshalb kann das Gericht alle zur Sicherung der Insolvenzmasse dienenden Maßnahmen ergreifen. So kann es dem Schuldner beispielsweise verbieten, über sein Vermögen zu verfügen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Schuldners den Anforderungen des § 305 InsO genügt, kann in das so genannte Vermittlungsverfahren eingetreten werden. Hier bestehen wiederum 2 Möglichkeiten des Verfahrensfortgangs.
Zum einen kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners gemäß § 306 I S. 2 InsO das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ablehnen, etwa weil der Plan nach der freien Überzeugung des Gerichts ohnehin abgelehnt wird. Dann ist der Weg in das vereinfachte Verfahren frei.
Zum anderen kann das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmen. Es stellt dann den Schuldenbereinigungsplan zusammen mit dem Vermögensverzeichnis den Gläubigern förmlich zu und fordert diese zu einer Stellungnahme innerhalb einer Monatsfrist auf. Schweigt der Gläubiger hier, gilt die Zustimmung des Gläubigers mit Fristablauf als erteilt. Wenn alle Gläubiger zustimmen, ist der Plan angenommen, das Verfahren ist damit beendet. Wenn alle Gläubiger den Plan ablehnen, dann ist beginnt das vereinfachte Verfahren.
c) das vereinfachte Verfahren
Der Einstieg in das vereinfachte Verfahren ist geebnet, wenn das Gericht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ablehnt oder dieses scheitert. Das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag wird wieder aufgenommen. Das Gericht prüft, ob der vom Schuldner behauptete Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. Als Insolvenzgrund kommt einzig Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund des Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, prüft das Gericht weiter, ob der Schuldner die Verfahrenskosten, also die Kosten für das Gericht und den Treuhänder decken kann. Falls auch dies der Fall ist, eröffnet das Gericht das Verfahren und bestimmt einen Treuhänder und einen Termin zur Prüfung der beim Treuhänder anzumeldenden Forderungen. Auf Antrag des Treuhänders entscheidet das Gericht nach vorheriger Anhörung der Gläubiger über die vereinfachte Verteilung der Insolvenzmasse. Im Anschluss ist über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.
d) Restschuldbefreiung
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist natürlichen Personen vorbehalten. Ein Verbraucher muss den Antrag bereits zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Schuldenbereinigungsplan stellen. Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftstelle des Insolvenzgerichts erklärt werden. Dem Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur entsprochen werden, wenn der Schuldner schriftlich erklärt, seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diese Abtretungserklärung ist ebenfalls zusammen mit dem Eröffnungsantrag einzureichen. Die Abtretung erlangt Wirksamkeit, sobald der Gerichtsbeschluss, der dem Schuldner den Übergang in die Wohlverhaltensperiode erlaubt, rechtskräftig ist. Mit Zulassung der Restschuldbefreiung endet das Insolvenzverfahren und die so genannte Wohlverhaltensperiode beginnt. Nach Ablauf der nunmehr 6-jährigen Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung gewährt, dann wird der Schuldner von den Forderungen , die im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht befriedigt sind, gemäß § 286 InsO frei.
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8. Wann wird die Restschuldbefreiung versagt ?
Versagungsgründe für die Erteilung der Restschuldbefreiung sind Obliegenheitsverletzungen, Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten und die fehlende Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders.
Obliegenheiten des Schuldners sind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, oder im Fall seiner Arbeitslosigkeit, das Bemühen um eine zumutbare Tätigkeit.
Als Obliegenheitsverletzungen kommen solche in Betracht, die eine unmittelbare Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger darstellen. Dies sind jedenfalls Schwarzarbeit, Wechsel des Arbeitgebers mit Nichtbekanntgabe der Lohnabtretung, so dass der Schuldner auch den pfändbaren Teil seines Einkommens erhält.
Insolvenzstraftaten sind Straftaten nach den §§ 283 – 283 c StGB. Maßgeblich ist die rechtskräftige Verurteilung nach einem dieser Straftatbestände. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren oder eine Anklageerhebung, welche mit Einstellung oder Freispruch enden, reichen insoweit nicht aus.
Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung scheidet dann als Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung aus, wenn eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt wurde.
Die Restschuldbefreiung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dann versagt, wenn ein Gläubiger einen diesbezüglichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt.
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9. Welche Forderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung ?
Der Restschuldbefreiung unterfallen gemäß § 302 InsO nicht:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder , Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Aus den allgemeinen Regeln des BGB ergibt sich, dass der Restschuldbefreiung ebenfalls
nicht unterfallen:
- Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner oder Bürgen des Schuldners
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10. Welche Pflichten treffen den Schuldner im Rahmen der Restschuldbefreiungsphase ?
Die Pflichten des Schuldner während der Restschuldbefreiungsphase sind in § 295 InsO geregelt. Die Vorschrift lautet:
InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu
leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
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11. Was geschieht mit Erbschaften des Schuldners ?
Erbschaften und sonstiges Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen erwirbt, muss er gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO seinen Gläubigern zur Hälfe überlassen. Der Schuldner muss ein solches Vermögen nicht ganz an seine Gläubiger abgeben, damit ein Anreiz für ihn besteht, die Erbschaft nicht auszuschlagen. Eine Erbschaft ist dementsprechend auch nicht von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst. Der Schuldner muss aber den Vermögenserwerb von Todes Wegen dem Treuhänder anzeigen. Tut er dies nicht, so gefährdet er seine Restschuldbefreiung, vgl. §§ 295 Abs. 1 Nr. 2, 296 Abs. 1 Satz 1 InsO.
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12. Was ist mit Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen ?
Bei Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen besteht die Besonderheit, dass sie zum Teil noch nicht fällig sind, zum Teil auch nicht genau bestimmbar sind: Zu denken ist an Mobilfunkverträge, Verträge über Fernsehdienstleistungen, Mietverträge, Pachtverträge und ähnliches. Hier gelten die §§ 41, 45, 46 InsO. Die Vorschriften haben nachstehenden Wortlaut.
InsO § 41 Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
InsO § 45 Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist,
sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
InsO § 46 Wiederkehrende Leistungen
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
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13. Wie können Sie ihre außergerichtliche Schuldenbereinigung in Gang bringen ?
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ihre außergerichtliche Schuldenbereinigung in Gang zu setzen:
Die erste Möglichkeit ist, dass Sie Ihre Unterlagen bestehend aus Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid oder Sozialhilfebescheid und Wohngeldbescheid (soweit vorhanden) und Mietvertrag und vor allem ihre vollständigen Gläubigerunterlagen zusammentragen und einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Im Termin legen Sie uns sämtliche Unterlagen vor und unterzeichnen die erforderliche Vollmacht. Wir erklären Ihnen den Verfahrensablauf, beantragen den erforderlichen Beratungshilfeschein für Sie, und schreiben all Ihre Gläubiger zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung an.
Die zweite Möglichkeit bietet sich vor allem an, wenn Sie nicht in der Nähe unserer Kanzlei wohnen. Sie können dann die auf Rechtsanwalt Patrick Inhestern lautende Vollmacht ausdrucken und unterschreiben. Dann tragen Sie noch Ihre Unterlagen bestehend aus Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid oder Sozialhilfebescheid und Wohngeldbescheid (soweit vorhanden) und Mietvertrag und vor allem ihre vollständigen Gläubigerunterlagen zusammen. Sämtliche Unterlagen übersenden Sie uns dann bitte per Post. Wir erklären Ihnen dann telefonisch den Verfahrensablauf, beantragen den erforderlichen Beratungshilfeschein für Sie, und schreiben all Ihre Gläubiger zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung an.
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14. Was ist, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert ?
Wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert, dann stelle ich Ihnen über dieses Scheitern eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen können. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
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