In der Sache können bei Gericht zwei Prozesse geführt werden, um den Studienplatz im Wunschstudiengang zu bekommen. Welcher Prozess für Sie aussichtsreich ist oder ob beide durchzuführen sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich mit mir in Verbindung.
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2. Wann spätestens muss die Studienplatzklage eingeleitet sein?
Die Vorlesungen in den Sommersemestern beginnen im April. Die Zulassungsbescheide im Hauptverfahren ergehen zumeist im März, im Nachrückverfahren oft erst im April.
Wer eine Studienplatzklage erwägt, will in der Regel zunächst Gewissheit haben, ob seine Bewerbung tatsächlich erfolglos war. Denn warum klagen, wenn noch Nachrückverfahren laufen. Denn wer vorher klagt, sitzt unter Umständen auf den Prozesskosten des eingeleiteten Verfahrens, wenn er während des Klageverfahrens im Nachrückverfahren Erfolg hat.
Damit stellt sich die Frage für den Kläger, wie lange er warten kann mit seinem Antrag. Im Detail ist dies ein sehr schwieriger Fragenkreis. Hier sollen deshalb nur die Grundzüge erläutert werden:
- In manchen Bundesländern gibt es Fristen, innerhalb derer die Anträge an der Universität gestellt sein müssen, z..B. Berlin 01.04. oder 15.01. in Baden-Württemberg. Wer diese Frist nicht eingehalten hat, kann keinen Antrag mehr auf versteckte Studienplätze zum Sommersemester stellen. Das heißt für den Kläger, dass er die Studienplatzklage zwingend vorbereiten muss, bevor er Gewissheit über die Ablehnung seiner "normalen" Bewerbung hat
- Gelten keine gesetzlichen Fristen (wie z.B. Nordrhein-Westfalen) gilt grundsätzlich, dass solange gewertet werden kann, bis das Gericht entschieden hat. Damit könnten Klagen im Grunde auch noch im Juni eingeleitet werden. Ich rate jedoch davon ab, so lange zu warten. In einer jüngeren Gerichtsentscheidung, die mir hier vorliegt, ist entschieden worden, dass der Antrag an die Hochschule spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden sollte. In anderen Bundesländern wird erwartet, dass der gerichtliche Antrag binnen zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn vorliegt. Zusammengefasst empfehle ich daher in Fällen, in denen keine gesetzlichen Fristen gelten: Die Verfahren sollten zum Monatswechsel März/April in die Wege geleitet sein.
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3. Studienplatzklage ins erste Fachsemester? Wie sind die Erfolgschancen?
Bei den über die ZVS vergebenen Studiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie) übersteigt zumeist die Nachfrage das Angebot an freien Kapazitäten, d.h. es gibt mehr Antragsteller als versteckte Studienplätze. Es geht aus meiner Sicht in diesen Verfahren deshalb nachhaltig darum, die Chancen zu verbessern, um auch tatsächlich zum Zuge zu kommen, wenn es freie Kapazitäten gibt. Dazu folgendes Beispiel:
In einem Studiengang klagen 100 Kläger. Es kommen im Verfahren 20 versteckte Studienplätze hinzu.
Vergibt das Gericht die Studienplätze im Losverfahren mit gleicher Chance, so hat jeder Bewerber dieselbe Chance, egal ob guter oder schlechter NC, egal wie viel Wartezeit er mitbringt.
Vergibt das Gericht die 20 Studienplätze z.B. nach Note, so haben die Bewerber mit den besseren Noten die besten Chancen. In diesen Fällen wird ein Ranking der Bewerber nach Note aufgestellt. Es verdichtet sich dann die Chance auf einen versteckten Studienplatz anhand dieses Rankings zur Gewissheit, wenn der Betroffene einen Rangplatz bekommt im Rahmen der zu vergebenden versteckten Kapazitäten.
Nach welchem Verfahren werden die Studienplätze vergeben, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt?
Einige Gerichte in Deutschland vergeben Studienplätze im freien Losverfahren (alle haben dieselbe Chance), andere nach Note, wieder andere berücksichtigen auch die Wartezeit.
Daraus ergibt sich für Studienplatzkläger mit guten Noten: Eine Klage an Orten, an denen nach Note vergeben wird, ist aussichtsreicher als eine Klage mit freiem Losverfahren.
Für Studienplatzkläger mit weniger gutem NC ergibt sich, dass eine Klage an Orten, an denen nach Note vergeben wird, in vielen Fällen praktisch aussichtslos ist. Denn wer die Note 2,8 hat und klagt im genannten Beispiel, wird nur selben zu den 20 besten zählen.
Gerade wer Klagen gegen mehrere Hochschulen erwägt, sollte dies in seiner Strategie mit berücksichtigen. Dies alles gilt natürlich nur dann, wenn überhaupt zu erwarten ist, dass die Nachfrage das Angebot übersteigt. Dies ist in aller Regel zu bejahen in den Medizinstudiengängen (Zahnmedizin, Humanmedizin, Tiermedizin).
Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, welche Gerichte welche Vergabeverfahren anwenden.
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4. Studienplatzklage bei Nicht-ZVS-Studiengängen?
Ich freue mich, für meine Mandanten mit der Studienplatzklage (Kapazitätsklage) Zulassungen in Nicht-ZVS-Studiengängen erstritten zu haben in ganz unterschiedlichen Studiengängen, z.B. Journalistik, Soziale Arbeit, Public Relations, Psychologie, Molekulare Biologie, Pflanzenbiotechnologie, Sonderpädagogik (Lehramt), Betriebswirtschaftslehre…
Die Chancen zum Erfolg zu kommen, sind in Studiengängen, die nicht über die ZVS vergeben werden, als gut zu bezeichnen. Wie auch in den vergangenen Semestern sind im letzten Semester wieder die meisten Mandanten in diesen Studiengängen "unter gekommen".
Verfahren führe ich gegen Universitäten und Fachhochschulen gleichermaßen. Interessenten für Fachhochschulstudiengänge sollten sich möglichst frühzeitig um eine Studienplatzklage kümmern, da es vielfach deutlich vorgezogene Fristen gibt, in manchen Bundesländern schon zum 01.03.. Dort müssten die Verfahren also spätestens bis zum 01.03. des Jahres eingeleitet sein.
Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich.