Beratungshilfe
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen richten sich grundsätzlich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bundesweit gelten damit einheitliche Gebühren für Rechtsanwälte. Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes richtet sich häufig nach dem Streitwert. Bei geringen Streitwerten fallen daher geringe Gebühren an. Bei hohen Streitwerten entstehen hohe Gebühren.
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Honorarvereinbarung
Rechtsanwalt und Mandant können entweder ergänzend zu den gesetzlichen Gebühren oder statt derselben eine Honorarvereinbarung abschließen. Dabei kann der Abrechnungsmodus frei gewählt werden: Denkbar ist eine Abrechnung auf Stunden– oder Tagesbasis sowie eine Pauschalabrechnung für ein bestimmtes Mandat oder einen Teil eines bestimmten Mandats.
Für Sie als Mandant ist eine Honorarvereinbarung dann sinnvoll, wenn eine Angelegenheit einen hohen Streitwert und ein geringes Arbeitsaufkommen hat. Dann wären die entstehenden gesetzlichen Gebühren sehr hoch, so dass Sie mit einer Honorarvereinbarung günstiger stehen.
Für den Rechtsanwalt ist eine Honorarvereinbarung dann sinnvoll, wenn die eine Angelegenheit einen niedrigen Streitwert und ein hohes Arbeitsaufkommen hat. Dann würden die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen, um kostendeckend zu arbeiten.
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Beratungsvertrag
Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Beratungsvertrag abzuschließen. Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren dann eine monatlich zu entrichtende Grundgebühr. Im Rahmen dieser vereinbarten Gebühr werden dann Ihre außergerichtlichen Angelegenheiten erledigt. Dies können Vertragsüberprüfungen, Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Durchführungen von vorgerichtlichen Mahnverfahren, Zahlungsüberwachung und andere wichtige Schriftsätze sein. Auf Ihren Wunsch unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.
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Kostentragung durch Dritte
Es gibt Fälle, in denen nicht Sie als Mandant die Kosten des Rechtsanwalts tragen, sondern Dritte zur Übernahme der Gebühren Ihres Rechtsanwalts verpflichtet sind. Nachstehend seien die wichtigsten Fälle genannt.
- Wenn Sie Inhaber eine Rechtsschutzversicherung sind, und diese bereits eine Deckungszusage für den konkreten Fall erteilt hat, dann rechnet Ihr Anwalt die entstandenen Gebühren gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
- Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind, dann bekommen Sie Ihren Schaden von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ersetzt. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung erstreckt sich dabei auch auf ihre Anwaltskosten. Zu beachten ist, dass diese Schadensersatzpflicht sich auf die vom erkennenden Gericht festzusetzende Haftungsquote beschränkt.
- Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren angeklagt sind und freigesprochen werden, dann haben Sie die Kosten ihres Rechtsanwalts nicht selbst zu tragen. In diesem Fall ist die Landeskasse ersatzpflichtig.
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Prozesskostenhilfe
Für Personen, die die Kosten des Prozesses nicht aus eigenen Mittel tragen können, steht staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei arm im Sinn des Gesetzes ist. Beides wird durch das angerufene Gericht geprüft. Damit das Gericht diese Prüfung vornehmen kann, ist der Antragssteller verpflichtet, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht darzulegen. Der Antragssteller muss dabei seine Angaben belegen (z.B. durch Lohnabrechnung, Mietvertrag).
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BeratungshilfeIm außergerichtlichen Bereich kann die Partei, der die Bezahlung des Rechtsanwaltshonorars nicht möglich ist, Beratungshilfe beantragen. Diese unterliegt grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe. Gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins und Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10,00 € an den Rechtsanwalt kann dieser dann seine Kosten gegenüber der Landeskasse geltend machen. Auch in diesem Fall muss der Antragssteller gegenüber dem Gericht, das die Beratungshilfe bewilligt, seine Vermögensverhältnisse offen legen.
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