Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für
das Wintersemester 2008/2009. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten
Artikelserie - vgl. bislang
Studienplatzklage Sommersemester 2008?
Studienplatzklage Wintersemester 2007/2008?
Studienplatzklage Sommersemester 2007?
Studienplatz durch Studienplatzklage Wintersemester 2006/2007?
Studienplatzklage Sommersemester 2006?
hier auf der homepage - werden dieses Mal folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt.
1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester
1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester
1.1. ZVS-Studiengänge
Hervorzuheben für Humanmedizin aus dem vergangenen Berichtszeitraum ist die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen. Im ersten Fachsemester sind in
erster Instanz Kapazitäten von weiteren 34 Studienplätzen aufgedeckt worden
(Aktenzeichen 8 C 648/07). Hinzu kamen drei Studienplätze für das dritte
Fachsemester sowie weitere 14 Studienplätze für das zweite Fachsemester.
Nach wie vor bietet die Studienplatzklage die einzige Alternative im Inland, einen
Studienplatz zu bekommen, wenn das Bewerbungsverfahren bei der ZVS keinen Erfolg
gehabt hat.
Für die Medizinstudiengänge ist davon auszugehen, dass die Bewerberzahl die Zahl
verdeckter Kapazitäten überschreitet. In diesen Fällen ist daher die Strategie für
die Auswahl der zu verklagenden Hochschulen (-n) von besonderer Bedeutung. Im
Verfahren über die Vergabe versteckter Studienplätze werden unterschiedliche
Kriterien angewendet: Teilweise wird frei verlost (jeder Bewerber hat die gleiche
Chance). Teilweise wird vergeben unter Berücksichtigung der ZVS.kriterien (Note und
Wartezeit) der Antragsteller. Teilweise wird auch berücksichtigt, wann der Antrag
gestellt worden ist, Windhundverfahren (wer zuerst kommt, malt zuerst). Die genaue
Kenntnis der Vergabeverfahren sichert die Optimierung der Chancen und vermeidet
aussichtslose Antragstellungen. Jeder Mandant bekommt von mir ein chancenoptimiertes
Angebot.
1.2. Sonstige Studiengänge ( = Studiengänge, die nicht über die ZVS vergeben werden)
Wie auch in den vergangenen Semestern war die Erfolgsquote hier wieder besonders
hoch. Wie auch in den vergangenen Berichtszeiträumen empfehle ich die
Studienplatzklage als Alternative zum geregelten Verfahren in diesem Bereich. Auch
im vergangenen Zeitraum konnten fast alle Bewerber, die hier Mandat erteilt hatten,
den gewünschten Studiengang im Klageverfahren erreichen. Hervorzuheben ist, dass die
Klagen in diesen Studiengängen in aller Regel auch zeitlich recht schnell
abgewickelt sind, sodass eine effektive Studienaufnahme im Bewerbungssemester in
aller Regel möglich gewesen ist.
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2. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester: ein Überblick
Die Studienplatzklage ist ins höhere Fachsemester ist für eine Vielzahl von
Studenten von Interesse. Es sind z.B. die "Ungarn" oder "Österreicher", also
die
Mediziner, die in Ungarn oder Österreich ihr Studium aufgenommen haben und zurück
wollen. Es sind ferner die Ortswechsler und die Quereinsteiger.
Die Zulassung ins höhere Fachsemester weist gravierende Besonderheiten gegenüber
der
Zulassung ins erste Fachsemester auf. Besondere Bedeutung hat dies für die von
der
ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) vergebenen Studienplätze
(insbesondere Tiermedizin, Humanmedizin und Zahnmedizin). Denn in diesen
Studiengängen ist das Vergabeverfahren für das erste Fachsemester immer dasselbe.
Dagegen sind die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester durchaus unterschiedlich.
Deswegen kann eine sorgfältige Prüfung, für welche Hochschule die Zulassung
erwünscht wird, von entscheidender Bedeutung für den späteren Zulassungserfolg
-
nötigenfalls im Klageweg - sein.
Beispiel: Da ich in Hannover - der Landeshauptstadt Niedersachsens - meinen
Kanzleisitz habe, möchte die beispielhaft die Vergaberegeln für das höhere
Fachsemester in Niedersachsen beleuchten.
Nach den einschlägigen Vorschriften werden Bewerber in folgender Reihenfolge
berücksichtigt:
* Härtefälle
* Teilstudienplatzinhaber eines Studienplatzes für denselben Studiengang
* Personen, die im Inland für den Studiengang eingeschrieben sind oder
waren
* Personen, die im Ausland für den Studienplatz eingeschrieben sind oder
waren
* Bewerber, die eine Zulassung für das erste Semester haben und in ein
höheres Semester eingestuft werden können
Dabei sehen die Vergaberegeln vor, dass zunächst alle Bewerber mit Härtefallanträgen
zugelassen werden. Erst wenn kein Antrag eines Bewerbers für einen Härtefall
mehr vorliegt, werden Teilstudienplatzinhaber zugelassen. Sind auch alle Bewerber
mit
Teilstudienplatzzulassungen zugelassen, werden die Ortswechsler aus dem Inland
berücksichtigt, erst dann die Ortswechsler aus dem Ausland u.s.w..
Für all diejenigen, die einen "Härtefall" für sich annehmen für die Zulassung
zum
höheren Fachsemester, ist Niedersachsen besonders interessant.
Für die "Ungarn" und "Österreicher", die vielfach zurück nach Deutschland wollen,
stellen diese Vergaberegeln eher eine Hürde dar. Denn diese Bewerbergruppe wird
erst
an vierter Rangstelle vergeben. Die "Ungarn" und "Österreicher" sollten ihren
Blick
daher bei ungünstiger Bewerberlage verstärkt auf andere Hochschulen richten,
nämlich
solche, deren Vergabeverfahren diese Bewerbergruppe früher zum Zug kommen lassen.
Interessant bei dem niedersächsischen Vergabeverfahren für das höhere Fachsemester
ist aus meiner Sicht, dass die Note bisher erbrachter Studienleistungen bis hierhin
überhaupt keine Rolle spielt! In dem Vergabeverfahren für das erste Fachsemester
ist
es dagegen undenkbar, dass - von Härtefällen abgesehen - der Abiturdurchschnitt
nicht zählt. Erst "intern", also innerhalb der jeweiligen Gruppe (zunächst
Härtefälle, dann Inhaber von Teilstudienplätzen usf.) kommt es auf die Leistung
an,
allerdings auch dort nur nachrangig.
Die Vergaberegeln sind in anderen Bundesländern durchaus anders. Dies soll im
Rahmen einer Rechtsvergleichung mit den Zulassungsregeln in Berlin verdeutlicht
werden:
Dort stehen die Bewerber mit Zulassung für das erste Fachsemester an erster Stelle
(Niedersachsen: letzter Rang).
Sodann werden die für den Studiengang bereits im Inland eingeschriebenen Bewerber
(Ortswechsler) berücksichtigt. Ist unter diesen eine Auswahl erforderlich, haben
bisherige Studienleistungen ein hohes Gewicht (Niedersachsen: nur nachrangige
Bedeutung bisheriger Studienleistungen). Ortswechsler mit guten Studienleistungen
können also - natürlich abhängig vom Studienplatzangebot - in Berlin deutlich
bessere Chancen als in Niedersachsen haben.
Sodann werden in Berlin die Ortswechsel mit Zulassung für den Studiengang im
Ausland berücksichtigt.
Teilstudienplatzinhaber werden in Berlin nicht gesondert erwähnt (in Niedersachsen
stehen sie auf dem 2. Rang).
Wer sich zum höheren Fachsemester beworben hat und einen Ablehnungsbescheid erhalten
hat, sollte ihn sorgfältig prüfen. Ein Fehler im Ablehnungsverfahren kann die
entscheidende Chance für die Zulassung sein. Und solche Fehler kommen vor. Das
Attraktive an dem Verfahren ist, dass die Bewerberkonkurrenz in diesem Verfahren
in aller Regel klein ist, häufig gibt es keinen Konkurrenten.
Neben dem beschriebenen Verfahren gibt es weitere Möglichkeiten, klagweise einen
Studienplatz zu erlangen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an mich.
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3. Achtung: Wichtige Fristen und Formalien beachten!
Auf die wichtigsten Fristen ist immer hinzuweisen.
Stichtage sind: 31.05.2008
15.07.2008
01.10.2008
In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin
u.a.) laufen hier die Fristen für die Antragstellung ab. Wer die Fristen nicht
wahrt, ist von dem Verfahren gänzlich ausgeschlossen. Dies wirkt sich vor allem
negativ für die Verfahren aus, in denen das Studienjahr eingeführt ist, insbesondere
Tiermedizin, einem Fach, in dem ausschließlich das Studium bundesweit zum
Wintersemester aufgenommen werden kann.
Daneben sind bestimmte Formalien zu beachten bei der Antragstellung. Auch hier gilt.
Die Nichtbeachtung von Formalien kann zum völligen Ausschluss an dem
Vergabeverfahren führen. Auf die Wahrung der Fristen und Formalien ist daher
besonders Bedacht zu nehmen.