1. Wo liegen die Vorteile bei einer Studienplatzklage zum Winter- statt zum
Sommersemester?
Ganz klar im Studienangebot. Zum Wintersemester werden weitaus mehr Studienplätze
vergeben als zum Sommersemester. Wer also seine Chancen optimieren möchte, sollte
sich besonders zum Wintersemester für einen Studienplatzklage interessieren. Das
betrifft zwangsläufig die Studienbewerber, die sich für Studiengänge interessieren,
die nur zum Wintersemester vergeben werden. Dies betrifft zum Beispiel von den
ZVS-Studiengängen den Studiengang Tiermedizin. Bundesweit ohnehin nur an fünf
Studienorten im Angebot, ist das Studienjahr bundesweit eingeführt. Wer hier klagen
will, muss dies zum Wintersemester tun.
Für den (numerisch in absoluten Zahlen) am stärksten nachgefragten Studiengang
Humanmedizin sprechen die Vergabezahlen für sich: Sind im Wintersemester 2005/2006
8413 Studienplätze vergeben worden, so sind dies im Sommersemester 2006 nur 1540
gewesen. Dies Zahlenverhältnis spiegelt deutlich das Übergewicht der Vergabe zum
Wintersemester wieder. Da hier einfach an mehr Hochschulstandorten prozessiert
werden kann, gibt es zum Wintersemester mehr Möglichkeiten.
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2. Konnten durch Studienplatzklagen im letzten Jahr versteckte Studienplätze ermittelt werden?
Ja. Nachstehend sollen einige Beispiele genannt werden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 18.05.2006 (Geschäftsnummer 4 Nc
1392/05) entschieden, dass weitere 22 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin
an der Universität Duisburg-Essen unter den Antragstellern im Losverfahren zu
vergeben sind.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 01.02.2006 in erster Instanz
entschieden (Aktenzeichen: AN 2 E 05.10733), dass weitere 13 Studienplätze an der
Universität Erlangen-Nürnberg für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben sind
(davon 7 unter den Antragstellern zu verlosen und die übrigen 6 im regulären
Vergabeverfahren für das Sommersemester 2006 zu vergeben).
Der Verwaltungsgerichtshof München hat im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz am
31.05.2006 entschieden (Aktenzeichen 7 CE 06.10197/M 3 E C 05.21063), dass ein
weiterer Studienplatz unter den erfolgreichen Beschwerdeführern an der
Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Tiermedizin zu vergeben
ist.
In allen hier genannten Verfahren war ich als Prozessvertreter für
Studienplatzkläger tätig.
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3. Wann sollte ich einen Anwalt mit der Studienplatzklage beauftragen?
Die Fristen für die Vornahme der notwendigen Antragstellung laufen in den
Bundesländern teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Ein bundeseinheitlich
genauer Zeitpunkt lässt sich daher nicht benennen. Jedoch lässt sich folgendes als
grobe Richtschnur sagen: Wer den (ersten) Ablehnungsbescheid der ZVS in den Händen
hält, sollte sich dann zeitnah an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden, damit
genügend Zeit verbleibt, Universitäten für eine Studienplatzklage auszuwählen, bei
der die Klage Erfolg verspricht. Wer ganz sicher gehen will, muss sich sofort bei
einem Rechtsanwalt nach den Fristen in dem für ihn geltenden Bundesland erkundigen,
damit nicht gegebenenfalls die Klage in dem gewünschten Bundesland nicht mehr zu dem
gewünschten Semestertermin eingereicht werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Studienplatzklage finden Sie hier auf unserer
homepage. Als Rechtsanwalt vertrete ich Studienplatzkläger, die sich für
Studiengänge interessieren, die über die ZVS vergeben werden ebenso wie diejenigen,
die sich einen Studienplatz wünschen, der direkt über die Universität vergeben wird.
Wenn Sie Interesse haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
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