
Studienplatzklage Sommersemester 2006?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Es ist wieder soweit. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat
die begehrten knappen Studienplätze in den NC-Fächern vergeben. Viele Tausend
Antragsteller haben einen Ablehnungsbescheid bekommen. Der "Druck" auf die
Studienplätze ist in den Studiengängen Psychologie und Humanmedizin von allen
ZVS-Studiengängen mit Abstand am größten. In diesen Fächern kommen die meisten
Bewerber auf einen freien Studienplatz. Lohnt sich eine Studienplatzklage noch zum
Sommersemester 2006? Dieser Frage wird unter Berücksichtigung der nachstehenden
Fragestellungen nachgegangen:
1. An welchen Universitäten wird Humanmedizin zum Sommersemester 2006 angeboten?
2. Studienplatzklage noch fristgerecht für das Sommersemester 2006 möglich?
3. Studienplatzklage in anderen (ZVS-) Studiengängen möglich?
4. Fazit
1. An welchen Universitäten wird Humanmedizin zum Sommersemester 2006 angeboten?
Bei folgenden Hochschulen wird zum Sommersemester 2006 der Studiengang Humanmedizin
angeboten.
Universität
Bundesland
Berlin-Charité
Berlin
Würzburg
Bayern
Nürnberg-Erlangen
Bayern
Köln
Nordrhein-Westfalen
Münster
Nordrhein-Westfalen
Gießen
Hessen
Tübingen
Baden-Württemberg
Mainz
Rheinland-Pfalz
Göttingen
Niedersachsen
Da im Studiengang Humanmedizin bundesweit überwiegend das Studienjahr eingeführt
ist, wird nur ein Bruchteil der freien Studienplätze zum Sommersemester 2006
vergeben. Nur bei den (vorstehend genannten) Universitäten, die auch im
Sommersemester 2006 einen Studienbeginn ermöglichen, kann jetzt (zum Erstsemester)
eine Studienplatzklage erhoben werden.
Die meisten Studienorte in diesem Bereich stellen die Länder Bayern und
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Dies ist nicht ungewöhnlich, da diese Länder als
bevölkerungsstarke Bundesländer von jeher zu den Bildungshochburgen in Deutschlands
Hochschullandschaft zählen.
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2. Studienplatzklage noch fristgerecht für das Sommersemester 2006 möglich?
Die ZVS-Bescheide datieren auf Ende März 2006 und sind mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Klagfrist: ein Monat. Diese Frist ist für die (hier
beschriebene) Studienplatzklage (auch Kapazitätsklage genannt) ohne Bedeutung. Auch
wird bei der hier beschriebenen Studienplatzklage nicht gegen diesen Bescheid oder
gegen die ZVS geklagt. Die Klagen richten sich gegen die Hochschulen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der Vorlesungsbetrieb für das Sommersemester 2006, für
das mit der Studienplatzklage der Studienplatz begehrt wird, bereits begonnen hat.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Studienplatzklagen laufen jedoch
häufig noch Monate in das laufende - von den Studienplatzklägern begehrte - Semester
hinein. In manchen Bundesländern stellen sich die Verwaltungsgerichte auf den
Standpunkt, dass eine Studienplatzklage solange möglich ist, bis das
Verwaltungsgericht entschieden hat. Dieses kann bisweilen sogar bis an das
Semesterende reichen. Dann ist also eine Studienplatzklage auch in den nächsten
Wochen, ggf. sogar Monaten, noch möglich.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass in einigen Bundesländern eine Studienplatzklage
jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn nicht bereits der Antrag auf Zuweisung
eines Studienplatzes bei der Universität beantragt worden ist. Wer diesen Antrag
(bis heute) nicht gestellt hat, ist in diesen Bundesländern von der
Studienplatzklage ausgeschlossen. Es muss somit der Prüfung im Einzelfall
vorbehalten bleiben, ob eine Klage für das Sommersemester 2006 noch möglich ist.
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3. Studienplatzklage in anderen (ZVS-) Studiengängen möglich?
Die ZVS vergibt die Studienplätze in den Studiengängen
* Humanmedizin
* Tiermedizin
* Zahnmedizin
* Psychologie
* Pharmazie
* Biologie
Tiermedizin wird bundesweit nur zum Wintersemester angeboten. Eine Studienplatzklage
(für das erste Semester) zum Sommersemester 2006 ist somit nicht möglich. Alle
anderen Studiengänge werden auch zum Sommersemester 2006 angeboten. Wo ein Angebot
besteht, kann grundsätzlich eine Studienplatzklage erhoben werden.
Wer sich für Studiengänge interessiert, die nicht über die ZVS vergeben werden,
findet weitere Informationen in meinem Artikel: Studienplatzklage Lehramt, hier im
Ratgeber.
Die Besonderheiten, die unter 2. dargestellt sind, sind in allen Fällen zu beachten.
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4. Fazit
Dem Recht der Studienplatzklage liegt ein wesentlicher Grundsatz des
Verfassungsrechtes zugrunde, nämlich: Hochschulrecht ist Ländersache. Dies bedingt,
dass es nicht die Studienplatzklage gibt, die deutschlandweit erhoben werden kann.
Es sind stets die Besonderheiten des Bundeslandes zu berücksichtigen. Eine
Studienplatzklage zum Sommersemester 2006 ist aber in bestimmten Fällen noch
möglich.
Näheres zu dem Prinzip und den Kosten einer Studienplatzklage finden sich in meinen
Artikeln "Studienplatzklage - Ein Überblick" sowie "Studienplatzklage Medizin -
Möglichkeiten der Kostenoptimierung".
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
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