Besuchervisum für Deutschland einklagen
Besuchervisum für Deutschland einklagen
Besuchervisum für Deutschland: Typische Fälle sind: Eltern wollen ihre in Deutschland lebenden Kinder besuchen oder Partner, die nicht verheiratet sind, wollen sich besuchen. Deutschland ein Integrationsland? Die Einlader aus Deutschland sind häufig überrascht über die Art und Weise, mit der Deutsche Botschaften Anträge auf Besuchsvisum ablehnen. Häufigste Gründe: fehlende Rückkehrbereitschaft und / oder Einreisezweck nicht glaubhaft gemacht. Eine Begründung fehlt. Teiweise sind nur Textbausteine angekeuzt. Besuchsvisa können eingeklagt werden: Erfolgsaussichten gibt es aber nur in geeigneten Fällen. Wann kann ein Besuchsvisum eingeklagt werden? Wie kann die Rückkehrbereitschaft bewiesen werden? Welches Gericht entscheidet über die Klage? Gibt es eine Remonstration? Wie hoch sind die Anwaltskosten? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. In welchen Fällen kann ein Besuchsvisum erteilt werden?
3. Besuchsvisum mit Remonstration oder Klage durchsetzen?
4. Achtung: Nur in bestimmten Fällen gibt es gute Erfolgsaussichten
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. In welchen Fällen kann ein Besuchsvisum erteilt werden?
- Ein Besuchsvisum kann erteilt werden für denkbaren Besuchszwecke bis zu 3 Monaten. Typisch sind:
- Mutter, Vater oder Eltern will/wollen zu dem in Deutschland lebenden Kind
- Familienangehörige wollen nach Deutschland zur Taufe, Hochzeit, Geburtstag… von in Deutschland lebenden Angehörigen
- Frau will Mann besuchen bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und Mann will Frau besuchen
- Kind will in Deutschland lebende Eltern besuchen
2. Wie kann eine positive Rückkehrprognose bewiesen werden? Wie kann der Einreisezweck glaubhaft gemacht werden?
2.1. Rückkehrprognose
Hauptproblem für die Betroffenen ist, dass die Botschaft häufig nur mitteilt, dass die Rückkehrprognose nicht bejaht werden kann. Eine Begründung wird oft nicht gegeben.
Eine Rückkehrprognose ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene in sein Heimatland zurückkehren wird. Dabei kommt es im Wesentlichen auf folgenden Kriterien des Einreisenden an:
- sein Beruf
- sein Einkommen z.B. Arbeitseinkommen, Miete, Rente, Überweisungen aus dem Ausland, Pacht…
- seine familiäre Bindung im Heimatland (leben noch Kinder oder Ehemann oder -frau im Herkunftsland bzw. verbleiben diese Personen im Herkunftsland während des Besuches?)
- Vermögen (Kontostand) im Heimatland
- seine Immobilien im Heimatland (eigene Immobilien, vermietete Immobilien, Pachtland…)
- Verwurzelung im Herkunftsland (z.B. Aktivität im Verein, Musik machen, in einer Band spielen, religiöse Aktivitäten, landwirtschaftliche Aktivität, Hobbies…)
Hinsichtlich der Verhältnisse des Einladenden (also der Person in Deutschland) ist in aller Regel erforderlich, dass diese einen geregelten Aufenthaltsstatus hat.
Vereinfacht lässt sich sagen: Wer im Heimatland einen guten Beruf hat, dort familiär eingebunden ist und Wohneigentum hat, der hat sehr gute Chancen.
Wer dagegen arbeitslos, ungebunden und vermögenslos ist, hat praktisch keine Chance.
Die meisten Fälle, die ich bearbeite, liegen “in der Mitte”, d.h.: ein Teil der Kriterien ist erfüllt und ein Teil nicht. Dann kommt es auf die Gewichtung und den Einzelfall an, Beispiel: Die Person, die das Visum begehrt, ist Rentner (also keinen Beruf mehr), hat ein geringes Einkommen und ein weiteres Kind wohnt im Nachbarhaus im Herkunftsland.
Entscheidend ist nach meiner Erfahrung des stimmige Gesamteindruck. Dieser lässt sich letztendlich nur im Einzelfall klären. Ist jedoch keiner der oben genannten Punkte erfüllt, sind Klagen in aller Regel ohne Erfolg.
2.2. Einreisezweck
Häufig geben die Botschaften an, der Einreisezweck sei nicht glaubhaft gemacht. Dabei geht es um die Frage, ob die Botschaft glaubt, dass tatsächlich die Einreise zum angegebenen Zweck erfolgt.
Nach meiner Erfahrung lässt sich der Einreisezweck immer dann, wenn er tatsächlich existiert, problemlos nachweisen. Hieran scheitern nur Fälle, bei denen der Einreisezweck missbräuchlich angegeben wird. Solche Mandate nehme ich nicht an.
3. Besuchsvisum mit Remonstration oder Klage durchsetzen?
3.1. Besuchsvisum durch Remonstration
Wer einen Ablehnungsbescheid hat, kann entweder Remonstration einlegen (also Beschwerde bei der Botschaft) oder sofort Klagen – beim Verwaltungsgericht in Berlin.
Vorteil des Remonstrationsverfahren: es geht schneller als eine Klage und ist bedeutend günstiger.
Nach meiner Erfahrung wird das Remonstrationsverfahren in fast allen Fällen durchgeführt.
Nachteil: Nach meiner Erfahrung sind die Chancen bei einer Klage größer als bei einer Remonstration.
3.2. Besuchsvisum durch Klage
Lehnt die Botschaft hat, kann das Besuchsvisum eingeklagt werden.
Wichtig: Auf Erteilung des Besuchervisums gibt es einen Rechtsanspruch, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Visum mit Erfolg eingeklagt werden.
Vorteil der Klagen: Bei geeigneten Fällen sind die Erfolgsaussichten gut.
Weiterer Vorteil: wer einmal erfolgreich ein Visum erstritten hat, erhält bei Folgeanträgen in aller Regel problemlos das nächste Visum. Da diese Verfahren sehr teuer sind, entscheiden sich die meisten Mandanten nur dann für eine Klage, wenn der Wunsch besteht öfter einzureisen (z.B. jedes Jahr zum Geburtstag…).
Nachteil: die Verfahrensdauer liegt nicht unter 6 Monaten.
4. Achtung: Nur in bestimmten Fällen gibt es gute Erfolgsaussichten
Ich nehme nur Mandate an, bei denen ich der Ansicht bin, dass überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Daher ist Voraussetzung für die Annahme eines Mandates eine gründliche Vorprüfung. Diese Vorprüfung erfordert eine genaue Analyse des Falles.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Anwaltskosten im Remonstrationsverfahren: ab 500,00 € (je nach Aufwand auch deutlich teurer)
Anwaltskosten (einschließlich Terminsvertretung am Verwaltungsgericht in Berlin): ab 1.100,00 €.
Beratung ab 75,00 €.
Bitte beachten Sie: Visaverfahren sind oft Einzelstücke, die viel Arbeitsaufwand und Expertise erfordern. Ich bin seit 20 Jahren auf Visaverfahren spezialisiert und habe schon ungezählte Visa am Gericht in Berlin erstritten. Die o.g. genannten Preise sind Mindestpreise. Ich erörtere immer individuell den Arbeitsaufwand und sie erhalten dann vor Mandatsabschluss einen individuellen Festpreis.
Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden