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Spezialitätenkoch +++ Visum Deutschland +++ Aufenthaltserlaubnis
Verwaltungsgericht Hannover vom 24.03.2011: Im Einzelfall kann Spezialitätenkoch länger als 4 Jahre Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die gehobene ausländische Gastronomie wird zu einem Großteil von Spezialitätenköchen aus den jeweiligen Herkunftsländern sicher gestellt. Das Ausländerrecht ist streng. Die Ausländerstellen wollen keine Verfestigung des Aufenthaltes. Deshalb erhalten Spezialitätenköche die Aufenthaltserlaubnis nur für 4 Jahre.
Was aber, wenn - z.B. wegen der Unruhen in Syrien - die Anwerbung von Köchen sehr schwierig ist? Kann dann ein Spezialitätenkoch ausnahmsweise länger als 4 Jahre in Deutschland bleiben? Für den Gastronom ein riesiges Problem, wenn er seinen Koch nicht länger halten kann und zugleich keinen gleichwertigen Koch anwerben kann.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich dazu in einem von mir vertretenen Fall geäußert.
Es geht davon aus, dass in besonderen Einzelfällen nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch einem Spezialitätenkoch erteilt werden kann, der schon 4 Jahre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland als Spezalitätenkoch hat. Möglich ist dies dann, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolizitsches Interesse besteht. Dies ist sorgfältig darzulegen. Hilfreich kann hier eine Zusammenarbeit mit dem DEHOGA - dem Interessenverband der Gastronomie - sein.
Näheres zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis finden sie in meinem Fachbeitrag zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hier auf unserer website. |