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Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz - Ausländerrecht
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Ausländer, die mit ihrem Ehegatten verheiratet sind, erwerben ein nach einer Trennung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Nach neuer Rechtslage (gültig ab 01.07.2011) erwirbt der Ausländer nach Trennung von seinem Ehegatten das eigenständige Aufenthaltsrecht nach 3 Jahren. Damit ist das Ausländerrecht erneut verschäft worden. Die Regelung erschwert die Verfestigung des Aufenthaltes in Deutschland. Erschwerend wirkt sich aus, als ein Großteil der Migration über den Ehegattennachzug erfolgt.
Die Rechtsänderung wirft in folgender Konstellation besondere Probleme auf, Beispiel: Der Ausländer hat sich von seinem Ehegatten am 01.06.2011 (also einen Monat vor dem Inkrafttreten der Regelung) getrennt. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Ehezeit 2 Jahre und 2 Monate. Der Ausländer beantragt dann die Erteilung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis, die abgelehnt wird. Begründung: Die 3 Jahre seien nicht abgelaufen.
Hier stellt sich das Problem, dass der Ausländer vor dem Stichtag (01.07.2011) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hatte, da zum Zeitpunkt seiner Trennung noch die alte Gesetzeslage galt: Nämlich, dass schon nach 2 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wird.
Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen. Daher sind die Gericht berufen, diese Lücke zu schließen.
Aus meiner Sicht ist der geschilderte Fall eindeutig zu bewerten: Für alle Ausländer, deren Trennung vor dem Stichtag (01.07.2011) liegt und die zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Ehejahre "voll" hatten, muss das alte Recht weiter gelten, d.h.: Ihnen muss die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Jede andere Sichtweise wäre ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Denn dem Gesetzgeber ist es bis auf wenige Ausnahmen (die hier nicht ersichtlich sind) verwehrt, in der Vergangenheit liegende - abgeschlossene - Sachverhalte neu zu regeln. Fälle wie der geschilderte dürften aber als abgeschlossen zu bewerten sein. Es bleibt abzuwarten, welche Sichtweise die Gerichte in den kommenden Jahren einnehmen werden. Näheres zum Thema Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auch in meinen Fachbeitrag dazu hier auf unserer Seite.
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