Studienplatz einklagen: Härtefall

Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Studienplatz einklagen im Härtefall ermöglicht die Zulassung zum Studium unabhängig von Note und Wartezeit. Die Zulassung im Härtefall ist immer dann möglich, wenn die "sofortige Aufnahme des Studiums" für den Bewerber geboten ist. Wer seinen Härtefall gründlich plant, kann seine Chancen im Vorfeld gut taxieren und ggf. bei Gericht mit einer Studienplatzklage Härtefall durchsetzen. Ich bin langjärhig im Hochschulrecht tätig und habe zahlreiche Härtefallklagen vertreten. Wann ist die sofortige Aufnahme zu Studium geboten? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Welche Anforderungen werden bei Krankheiten und Behinderungen an ärztliche Atteste gestellt? Reicht es aus, wenn der Studienbewerber im elterlichen Betrieb mitarbeitet? Mehr dazu in diesem Beitrag.

 1. Wann liegt ein Härtefall vor? Beispiele? 

 2. Gibt es Härtefallklagen nur gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (ehem. ZVS)?

 3. Welche Unterlagen müssen zur Geltendmachung des Härtefalles vorgelegt werden?

 4. Welche Anforderungen müssen ärztliche Atteste bei Krankheit oder Behinderung erfüllen?

 5. Liegt ein Härtefall vor, wenn der Student im elterlichen Betrieb mitarbeitet?

 6. Anwaltskosten?


1. Wann liegt ein Härtefall vor? Beispiele?

Wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.

Klassisch sind gesundheitliche Probleme (Krankheit) in der Person des Bewerbers. Die familiäre Situation (finanzielle Abhängigkeit, pflegerische Verpflichtungen) können hier auch eine Rolle spielen. 

Jeder Fall ist einzigartig und bedarf eine individuellen Analyse.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung. Hier einige Beispiele, in denen ich für Mandanten in Härtefällen Studienplätze erstritten habe:


  • Härtefall für Humanmedizin beim höchsten Gericht in Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1439/10), Hauptgrund: sehr schwieriger Lebensweg des Klägers

 

  • Humanmedizin: 1 Studienplatz für Härtefall: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1589/11): Vergleich vom 22.02.2012. Besondere Umstände: Gesundheitliche Probleme beim Kläger


  • 1 Studienplatz BWL - HTW Dresden, SoSe 2012: besondere Gründe: Pflege von Angehörigen


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2. Gibt es Härtefallklagen nur gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (ehem. ZVS)?

Bei Medizinstudienplatzklagen (Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin), die über die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergeben werden, gibt es nach meiner Erfahrung die meisten Härtefallverfahren.

Nach den Vergabeverordnungen für andere Studiengänge, die direkt von der Uni oder Fachhochschule vergeben werden, gibt es dort auch Härtefallregelungen.

Fazit: Liegt ein Härtefall vor, kann dieser für jeden Studiengang geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden.

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3. Welche Unterlagen müssen zur Geltendmachung des Härtefalles vorgelegt werden?

Solche Unterlagen, die überprüfbar beweisen, dass der Härtefall vorliegt.

Nach meiner Erfahrung leiden zu viele Härteanträge daran, dass sie im Vorfeld nicht gut genug vorbereitet sind.

Ich empfehle daher, schon vor dem Antragstellung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) oder der Uni oder Hochschule aufzusuchen mit einem erfahrenen Anwalt Kontakt aufzunehmen. Ziel ist dann, schon im Vorfeld einen Härteantrag zu stellen, er Erfolg hat oder dem die Unterlagen beigefügt sind, mit denen ein Klageverfahren Erfolg haben kann.

In solchen Fällen ist der Härtegrund des Mandanten zu ermitteln und gemeinsam zu beraten, welche Unterlagen zweckmäßig in welcher Form und mit welchem Inhalt beigebracht werden können. Da entsprechende Belege im Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachgereicht werden können, ist die sorgfältige Planung des Härteantrages die "halbe Miete" für den späteren möglichen Prozess.

 

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4. Welche Anforderungen müssen ärztliche Atteste bei Krankheit oder Behinderung erfüllen?

So ausführlich und prüfbar wie möglich. 

Anhaltspunkte, wie idealerweise ein Attest für einen Härteantrag aussehen könnte, gibt die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS). Dort (Zulassungschancen können verbessert werden) heißt es, dass das Gutachten folgende Eigenschaften haben bzw. Angaben enthalten sollte:

  • es muss ein fachärztliches Gutachten sein
  • Aussagen über·Entstehung der Krankheit
  • Aussagen über Schwere der Krankheit
  • Angaben über den Verlauf 
  • Angaben über Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung
  • sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. 

 

Als zusätzliche Nachweise kann alles beigebracht werden, dass der Überzeugung dienen kann (z.B. der Schwerbehindertenausweis, der·Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr).

 

Der Fall kann aber auch anders gelagert sein: z.B. so, dass eine Bündelung schwerer Umstände gibt (z.B. schwerer Lebenlauf, schwere - teilweise - überwundene Krankheit, Nachwirkung des Lebenslaufes). Hier kann es die Bündelung mehrerer einzelner (einen Härtefall allein nicht begündender) Umstände sein, die insgesamt den Härtefall ausmachen. 

Sind es mehrere Umstände, müssen diese alle einzeln - was mühevoll sein kann - möglichst gründlich unter Vorlage amtlicher oder beglaubiger Dokumente glaubhaft gemacht werden.

 

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5. Liegt ein Härtefall vor, wenn der Student im elterlichen Betrieb mitarbeitet?

Versuchen Sie es: ich habe Mandanten beraten, die solche Besonderheiten sorgfältig dokumentiert und vorgetragen haben und die Zulassung von der Uni / Fachhochschule erhalten haben. Schauen Sie oben in die Begriffsdefinition für den Härtefall: Es muss eine besondere "soziale oder familiäre" Härte vorliegen. Gerade in Familienbetrieben kann die Mitarbeit eines Kindes unersetztlich ("familiäre Härte") sein. 

 

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6. Anwaltskosten?

Härtefallklagen kosten mindestens 500,00 € Anwaltskosten, je nach Verfahrensgang auch deutlich teurer. 

Beratungen sind deutlich günstiger.

Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei: Fragen Sie einfach an ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) oder rufen mich an (0511. 220 620 60).

 

 

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