Studienplatz einklagen: Fristen

Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Wer einen Studienplatz einklagen will (Studienplatzklage), muss sein Verfahren innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet haben. Wer die Frist versäumt, ist vom Verfahren gänzlich uhrausgeschlossen. Das Hochschulrecht befindet sich in den letzten Jahren im Umbruch. Immer mehr Bundesländer ziehen die Fristen deutlich vor den Vorlesungsbeginn. Das bedeutet: Wer einen Studienplatz einklagen will, sollte sich frühzeitig informieren, ob für seinen Studiengang Fristen zu beachten sind. In welchem Bundesland welche Fristen gelten und was sonst zu beachten ist, klärt dieser Beitrag.

 1. Bedeutung der Fristen

 2. In welchem Bundesland gelten welche Fristen?

 3. Achtung: frühzeitig informieren, um Chancen zu wahren!

 

1. Bedeutung der Fristen

Es handelt sich um Ausschlussfristen. D.h.: wer innerhalb der Frist keine Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität stellt, ist von einer späteren Studienplatzklage auf verschwiegene Studienplätze ausgeschlossen.

Wichtig: Die Fristen werden von den Hochschulen nicht kommuniziert. Schauen Sie bei Ihrer Wunschuni einmal auf die homepage. Von Fristen für diese Klagen ist dort nirgends etwas zu finden. Das macht die Sache so tückisch. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren, welche Frist für Ihr Wunschstudium zu beachten ist für eine Studienplatzklage.

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2. In welchem Bundesland gelten welche Fristen?

Für Studienplatzklagen gelten folgend Fristen (Auszug):

 

Niedersachsen: 15.10. Wintersemester und 15.04. Sommersemester

Bremen:15.09. Wintersemester und 15.03. Sommersemester

Hamburg: Vorlesungsbeginn

Schleswig-Holstein: keine Frist, meine Empfehlung: Vorlesungsbeginn

Hessen:·01.09. Wintersemster und 01.03. Sommersemester

Nordrhein-Westfalen: 01.10. Wintersemeser und 01.04. Sommersemester

Baden-Württemberg: 15.07. Wintersemester und 15.01. Sommersemester

Bayern: keine Frist, meine Empfehlung: Vorlesungsbeginn

Sachsen: keine Frist, meine Empfehlung: Vorlesungsbeginn

Berlin: 01.10. Wintersemester und 15.10. Sommersemester

 

Ihr Bundesland nicht dabei? Fragen Sie einfach an. Kostenfrei und unverbindlich erhalten Sie für Ihr Bundesland die Frist.

 

Achtung: Bei Fachhochschulen können anderen Fristen gelten.

Die angegeben Daten sind nach bestem Wissen erstellt. Das Hochschulrecht befindet sich hinsichtlich der Fristen in einem massiven Umbruch. Teilweise semesterweise werden die Fristregelungen geändert. Daher muss jedes Semester neu geprüft werden, ob es Änderungen gibt.

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3. Achtung: frühzeitig informieren, um Chancen zu wahren!

Einige Bundesländer (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Würrtemberg) haben in den letzten Semestern vermehrt die Fristen deutlich vor den Vorlesungsbeginn gezogen! D.h.: wer den Ablehnungsbescheid der Uni abwartet (ergeht zumeist wenige Wochen vor Vorlesungsbeginn), kann zu dem Bewerbungssemester schon häufig nicht mehr klagen. Er muss vor Ablauf der Frist einen Antrag zur Vorbereitung der Studienplatzklage stellen (so genannter Antrag außerhalb der Kapazität). 

Daher ist unbedingt zu empfehlen, sich möglichst zu dem Zeitpunkt zu informieren, zu dem die "reguläre Bewerbung" aufgesetzt wird (also vor den Stichtagen 15.01. und 15.07.). Denn manche Bundesländer haben die Fristen auf diese Stichtage gesetzt. Nur dann können alle Chancen gewahrt werden.

Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ) oder 0511. 220 620 60 in Verbindung.

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