
Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG)
Rechtsanwalt Rolf Tarneden |
Ausschluss vom Unterricht, Verweisung in die Parallelklasse, Schulverweis, Überweisung an eine andere Schule: Hat die Klassenkonferenz solche Schulordnungsmaßnahmen getroffen, ist dies für Eltern und Schüler oft ein Schock. So mancher Schüler fühlt sich zu Unrecht oder zu hart bestraft. Was kann man gegen die Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 61 NSchG) tun? Dieser Beitrag klärt auf.
1. Welcher Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem NSchG?
2. Aktuelle Gesetzesänderung!
3. Eilrechtschutz gegen Ordnungsmaßnahme: Wie sind die Chancen?
4. Kosten
5. Verfahrensgang: Schnelligkeit ist alles!
1. Welcher Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem NSchG?
Ordnungsmaßnahmen des § 61 NSchG (neue Fassung 2011) sind:
- Ausschluss vom Unterricht in einem / mehreren Fächern
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Ausschluss vom Unterricht bis zu 3 Monaten
- Überweisung an einer andere Schule
- Schulausschluss von dieser / von allen Schule (-n)
In allen Fällen ist Widerspruch einzulegen.
Dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Ordnungsmaßnahme ist trotz des Widerspruches zu befolgen. Da in aller Regel ein großes Interesse besteht, die Ordnungsmaßnahme in wenigen Tagen zu beseitigen, reicht der Widerspruch in der Regel nicht aus.
Es muss daher daneben eine Eilantrag zum Verwaltungsgericht gestellt werden.
Um dies zu verdeutlichen einige Beispiele aus meiner Praxis:
- ein Schüler erhält einen Ausschluss vom Unterricht für 2 Wochen: für den Mandanten ist ein Rechtsmittel nur dann interessant, wenn er vor Ablauf von 2 Wochen eine Entscheidung hat: dies geht nur durch einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht
- ein Schüler erhält die Verweisung in einer Parallelklasse: der Schüler will innerhalt von 1-2 Wochen wissen, ob nun in der neuen Klasse bleiben muss oder zurück kann: dies geht nur über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht
Neben den Ordnungsmaßnahmen gibt es im Niedersächsischen Schulgesetz auch Erziehungsmittel (§ 61 Abs. 1 NSchG). Bei intensiven Erziehungsmitteln (z.B. Schüler muss in den Pausen vor dem Lehrerzimmer sitzen), ist aus meiner Sicht der Widerspruch das zulässige Rechtsmittel. Soweit ersichtlich, sind sich die Verwaltungsgericht darüber selbst nicht ganz einig. Wichtig: Hier - anders als bei den Ordnungsmaßnahme - hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, wenn nicht Sofortvollzug gesondert angeordnet ist.
Seitenanfang
2. Aktuelle Gesetzesänderung!
Das niedersächsiche Schulgesetz (NSchG) ist jüngt geändert worden. Man muss sagen: es ist verschärft worden.
Insbesondere hat ein Widerspruch bei Ordnungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass trotz des Widerspruches die Ordnungsmaßnahme zu beachten ist, bis die Schlussentscheidung über den Widerspruch vorliegt.
Wer erreichen will, dass die Ordnungsmaßnahme sofort - vor einer Schlussentscheidung über den Widerspruch - nicht zu beachten ist, muss einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht stellen.
Die Neuregelung befremdet: Schon vor der Gesetzesänderung konnte die Klassenkonferenz beschließen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Mutmaßlich ist Vater des Gedankens der Neuregelung, dass die Schulkonferenzen dies allzu oft vergessen haben. Kam in solchen Fällen der Widerspruch, waren die Konferenzbeschlüsse - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - nicht zu beachten.
Nach neuer Rechtslage hat der Widerspruch nie aufschiebende Wirkung. Auch nicht bei solche, die grob falsch und rechtswidrig sind! Dies ist aus meiner Sicht gerade in Schulen klar das falsche Signal. In der Schule sollte fehlerfreundlich gehandelt werden. Realität ist der obrigkeitliche Staat von vorgestern: Was die Schule sagt, muss beachtet werden. Widerspruch ist unerwünscht.
Wer nicht einverstanden ist, muss - dazu gibt es nach der Neuregelung keine Alternative - zum Verwaltungsgericht.
Dies ist deswegen misslich, weil damit dem Schüler - ohnehin dem Schwächeren im Schulverhältnis - das gesamte Verfahrens- und Kostenrisiko auferlegt wird.
Seitenanfang
3. Eilrechtschutz gegen Ordnungsmaßnahme: Wie sind die Chancen?
Eltern, die sich an mich wenden, schildern im Wesentlichen folgende Probleme:
- das Kind wird viel zu hart bestraft
- die Schule ermittelt nicht
- das Ergebnis steht schon vor der Konferenz fest
- bei der Klassenkonferenz finden die Eltern kein Gehör
Haben Sie auch solche Probleme? Dann könnte Ihr Fall einer mit Erfolgsaussichten sein. Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich.
Der Eilrechtsschutz ist in solchen Fällen kurzfristig beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Eilrechtsschutz bedeutet, dass der Schüler noch vor Ablauf der Gültigkeit der Ordnungsmaßnahme eine gerichtliche Entscheidung bekommt. Beispiel: Der Schüler hat einen Ausschluss vom Unterricht von 3 Wochen erhalten. Der Eilrechtsschutz macht es möglich, dass das Gericht vor Ablauf der drei Wochen entscheidet, oder Ausschluss vom Unterricht rechtmäßig war oder nicht.
Seitenanfang
4. Kosten
Für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren müssen sie mindestens 489,45 € kalkulieren.
Eine Beratung ist günstiger, abhängig vom Aufwand.
Kostenvoranschläge erhalten Sie jederzeit kostenfrei und unverbindlich. Einfach anfragen:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
.
Seitenanfang
5. Verfahrensgang: Schnelligkeit ist alles!
Schulordnungsmaßnahme sind häufig befristet (z.B. Schulausschluss für 3 Wochen). In der Regel ist nur eine schnelle Entscheidung von Interesse (nämlich eine Entscheidung vor Ablauf der 3 Wochen! s.o.).
Ist die Ordnungsmaßnahme unbefristet (z.B. Schulausschluss), gilt dasselbe: Der Schüler will kurzfristig wissen, ob er die alte Schule weiter besuchen darf oder endültig gehen muss.
Auf diese Gegebenheiten sind wir eingestellt. Ihr Interesse ist unser Auftrag. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
Seitenanfang
|