Ähnlich wie die Schließung einer Ehe zieht auch die Scheidung ein Bündel Rechtsfolgen nach sich, die zu bedenken sind. Dieser Artikel gibt aus Auskunft über die wichtigsten Faktoren, über die Sie sich Gedanken machen sollten.
1. Voraussetzungen für die Scheidung
Das Gesetz nennt in den §§ 1565, 1566 BGB drei Scheidungstatbestände. Allen drei Scheidungstatbestände setzen das Scheitern der Ehe voraus. Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Der Grundtatbestand ist die einvernehmliche Scheidung nach Getrenntleben der Eheleute von einem Jahr. Getrenntleben liegt vor, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt, oder in der gemeinsamem Wohnung einen von dem anderen Ehegatten abgetrennten Bereich bewohnt und kein gemeinsames Wirtschaften und Leben mehr stattfindet. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe in diesem Fall unwiderlegbar vermutet. Stimmt dagegen ein Ehegatte der Scheidung nicht zu, muss das Gericht die Zerrüttung prüfen. Dies wird es in der Regel durch Vernehmung des die Scheidung begehrenden Ehegatten tun, Wenn dieser glaubhaft bekundet, unter keinen Umständen zu dem anderen Ehegatten zurückzukehren, dann wird das Gericht die Scheidung durch Urteil vollziehen.
Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben. In diesem Fall muss das Gericht das Scheitern der Ehe auch dann nicht prüfen, wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht möchte.
Schließlich kenn das Gesetz in die in § 1565 Abs. 2 BGB geregelte sogenannte Härtefallscheidung. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe bei Getrenntleben von weniger als einem Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Sie hat das Vorliegen einer solchen in der Vergangenheit beispielsweise angenommen bei Alkoholmissbrauch, Verschweigen einer demnächst anzutretenden Freiheitsstrafe und Misshandlungen. Nicht ausreichend sind demgemäß ehetypische Streitigkeiten.
2. Unterhalt
Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens besteht die Verpflichtung zur Leistung von Trennungsunterhalt. Dies ist geregelt in § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach der Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderem angemessenen Unterhalt verlangen. Der in § 1361 BGB geregelte Anspruch gilt dabei nur für den Ehegatten; etwaige Kinder haben eigene Unterhaltsansprüche. Im Gegensatz zu dem währen der Ehezeit noch bestehenden Anspruches auf Familienunterhalt ist der Anspruch auf Trennungsunterhaltes nunmehr gerichtet auf die Zahlung einer Geldrente, die monatlich im Voraus zu zahlen ist, vgl. § 1361 Abs. 4 BGB.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt der Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhaltes. Es gelten dann die §§ 1569 ff. BGB. Mit der Reform des Unterhalsrechtes zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist der in § 1569 BGB geregelte Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Vorschrift lautet: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“ Das Gesetz nennt dann folgende Unterhaltsansprüche: Unterhalt wegen Kindesbetreuung in § 1570 BGB, Unterhalt wegen Alters in § 1571 BGB , Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt in § 1573 BGB, Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in §1575 BGB sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen in § 1576 BGB.
Die Ansprüche auf Ehegattenunterhalten setzen wie alle anderen gesetzlich geregelten Unterhaltsansprüche die Bedürftigkeit des Unterhaltschuldners und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers voraus.
Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt kann gemäß § 1579 BGB bei grober Unbilligkeit herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Als Fälle grober Unbilligkeit nennt die Vorschrift eine kurze Ehedauer war; wobei die Zeit zu berücksichtigen ist, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Diese Verwirkungstatbestände geltend über § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt.
3. Schlüsselgewalt
Nach § 1357 II BGB endet die sogenannte Schlüsselgewalt, also die durch § 1357 I BGB, geschaffene Befugnis, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen, bereits, wenn die Ehegatten getrennt leben.
4. Ende der Zugewinngemeinschaft
Die Scheidung führt zu dem Ende des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Nach § 1374 I BGB ist dabei als Anfangsvermögen dasjenige zu verstehen, welches einem Ehegatten nach Abzug seiner Schulden verbleibt. Entsprechend gilt gemäß § 1375 I BGB dasjenige Vermögen als Endvermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug seiner Schulden bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verbleibt. Die Beendigung des Güterstandes tritt gemäß § 1384 BGB mit Rechtshängigkeit – also Zustellung – des Scheidungsantrages ein. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Dieser Zugewinnausgleich findet nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
5. Versorgungsausgleich
Die Scheidung führt weiterhin zu einem Versorgungsausgleich. § 1587 BGB sagt hierzu: Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ordnet eine Halbteilung der Versorgungsanwartschaften an. § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich benennt als dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Im Unterschied zum Zugewinnausgleich findet der Versorgungsausgleich nicht auf Antrag statt, sondern ist von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 6 Des Gesetzes über den Versorgungsausgleich können die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, und ihn insbesondere ausschließen.
6. Sorge – und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
Während die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder während der Ehezeit ohne weiteres und in aller Regel gemeinsam ausgeübt wird, kann jeder Ehegatte gemäß § 1671 Absatz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt. Allerdings hat der Antrag gemäß § 1672 Absatz 2 BGB nur Erfolg, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Außerdem ist jeder Ehegatte als Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Dieses Recht ist in § 1684 I BGB festgeschrieben. Die Verletzung von Sorgrecht und Umgangsrecht sollte wünschenswerter Weise im Trennungsprozess der Eltern nicht passieren, ist aber häufig Streitpunkt Nr. 1. Betroffene müssen zur Wahrung ihrer Rechte die Stellung von Anträgen auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zur Wahrung ihrer Rechte erwägen.
7. Vaterschaft
Für die gesetzliche Vaterschaft aus § 1592 Nr. 1 BGB kommt es nicht auf das Getrenntleben oder das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen oder der Aufhebungsvoraussetzungen an, so dass diese solange eintreten kann, wie die Ehe fortbesteht und nicht geschieden ist.
8. Erbrecht
Das Ehegattenerbrecht und das Recht auf den Voraus erlischt gemäß § 1933 S. 1 BGB auch vor der Scheidung, wenn, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt gemäß § 1933 S. 2 BGB , wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
9. Sozialrechtliches
Aus sozialrechtlicher Sicht sind die wichtigsten Folgen der Trennung das Ende der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II und das Ende der wechselseitigen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach § 19 SGB XII. Die Möglichkeit der Familienversicherung nach § 10 SGB V und der Anspruch auf Witwen – bzw. Witwerrente nach § 46 SGB VI werden erst durch die Scheidung selbst beseitigt.
10. Fazit
Wie die Schließung der Ehe zieht auch die Scheidung einen Haufen zu klärender Fragen, und Rechtsfragen nach sich. Wenn Sie wissen möchten, was Sie im Fall der Scheidung Ihrer Ehe genau erwartet und was kostenmäßig auf Sie zukommen kann, dann nehmen Sie Kontakt auf. Ich berate und vertrete Sie gern in derartigen Angelegenheiten.