Die Ehe – und was passiert, wenn man heiratet?
 
Die Schließung einer Ehe ist  nicht nur eine gegenseitige Liebeserklärung der Eheleute aneinander. Vielmehr begründet die Schließung einer Ehe eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ( Ehewirkungen), über die sich die Beteiligten oftmals nicht im Klaren sind. Diese Artikel zeigt Ihnen, was im Wesentlichen zu beachten ist:
 
1. Ehenamen
 Nach § 1355 I BGB sollen die Eheleute einen gemeinsamen Namen führen. Wird kein Name bestimmt, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es besteht weiter die Möglichkeit, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, seinen bisherigen Namen dem Ehenamen voranstelllt oder anfügt. Das folgt im Umsetzung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung aus § 1355 IV BGB.
 
 2. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
Nach § 1353 I BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen für einander Verantwortung. Hieraus folgen die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, die Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue, die Pflicht zur Beistandsleistung, zur Hilfe und zur Gefahrenabwehr, die Pflicht zur einvernehmlichen Regelung gemeinsamer Angelegenheiten sowie die Pflicht zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme. Zwar können derartige höchstpersönliche Ansprüche zumeist eingeklagt werden, es fehlt dann aber an der Vollstreckbarkeit diesbezüglicher Urteile.
Darüber hinaus kann § 1353 I BGB einen Auskunftsanspruch der Ehegatten untereinander geben sowie einen Anspruch auf Mitwirkung an gemeinsamer steuerlicher Veranlagung geben
Vorstehende Rechte und Pflichten lässt 1353 II BGB wiederum entfallen bei Rechtsmissbrauch, Aufhebbarkeit der Ehe, oder soweit die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen.
 
3. Unterhalt, §§ 1360 ff BGB
Nach § 1360 S. 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach Satz 2 der Vorschrift kommt der haushaltsführende Ehegatte dieser Verpflichtung im Regelfall durch Führung des Haushalts nach.
Der Unterhaltsanspruch ist in den §§ 1360 a, b BGB konkretisiert und umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie z.B. Haushaltskosten, Wohnraumkosten, Erziehungs – und Ausbildungskosten der Kinder, Kosten der Alterssicherung sowie einzelfallabhängig Kosten für PKW. Für das Maß des zu gewährenden Unterhalts ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht nach § 1361 BGB weiter im Fall des Getrenntlebens. Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach den §§ 1569 ff. BGB
 
4. Haftungsmaßstab , § 1359 BGB
Die Vorschrift des § 1359 BGB regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten in der Ehe. Nach der Vorschrift haben die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wer in eigenen Angelegenheit stets akkurat ist, muss sich auch in den aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen stets akkurat verhalten. Wer in eigenen Angelegenheit dagegen schlampig ist, darf sich so auch gegenüber seinem Ehegatten verhalten. Diesem Treiben setzt § 277 BGB jedoch eine Grenze dort, wo grobe Fahrlässigkeit anfängt. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut. „Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.“
 
5. Eigentumsvermutung
Des weiteren gibt es die Vorschrift des § 1362 BGB, die Eigentumsvermutungen zugunsten von Gläubigern eines Ehegatten enthalten.
Nach § 1362 I BGB Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
Nach § 1362 II BGB wird  für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen  im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Die in § 1362 BGB enthaltenen Vermutungen sind jeweils widerlegbar.
 
6.  Schlüsselgewalt
Nach § 1357 I BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Das Recht eines Ehegatten, die in § 1357 I genannten Geschäfte mit Wirkung für den anderen abzuschließen, wird als Schlüsselgewalt bezeichnet. Ein Geschäft idR wird dann als angemessen betrachtet, wenn eine Konsultation des jeweils anderen Ehegatten vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht üblich und nicht nötig ist. Beispielsweise unter § 1357 BGB fällt der Einkauf von Lebensmitteln, nicht darunter fällt der Vertrag über eine Immobilienfinanzierung.
 
7. Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Mit Schließung der Ehe beginnt der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 Abs. 1 BGB, wenn nicht durch Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart worden ist. Nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB bleiben in der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Ehegatten getrennt.  Genau anders wäre es bei der Gütergemeinschaft. Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dann wird nach § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen ausgeglichen. Dies grenzt die Zugewinngemeinschaft vom Güterstand der Gütertrennung ab.
 
8. Vaterschaft
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB wird Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Getrenntleben, Fremdgehen, Aufhebbarkeit der Ehe oder sonstige Gründe eine Vaterschaft des Ehegatten unmöglich erscheinen lassen. Den männlichen Ehegatten treffen zunächst alle Rechte und Pflichten einer Vaterschaft. Er kann dann aber anfechten.
 
9. Erbrecht
Die Schließung der Ehe  begründet für die Ehegatten wechselseitig ein Ehegattenerbrecht. Dies ist enthalten in § 1931 BGB. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.
Das Ehegattenerbrecht kürzt also die Ansprüche der Verwandten. Hierdurch ist vielleicht erklärt, wieso manche Verwandtschaften allergisch auf Hochzeiten reagieren.
 
10. Sozialrechtliches
Aus sozialrechtlicher Sicht sind die wichtigsten Folgen  der Ehe das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II, die wechselseitigen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach § 19 SGB XII, die Möglichkeit der Familienversicherung nach § 10 SGB V und der Anspruch auf Witwen – bzw. Witwerrente nach § 46 SGB VI.
 
11. Fazit:
Wie Sie nunmehr lesen konnten, ist die Schließung der Ehe weit mehr als eine Liebeserklärung. Vielmehr entstehen umfangsreiche vermögens – und unterhalsrechtliche Verpflichtungen, über die sich die zukünftigen Ehegatten vor Schließung der Ehe im Klaren sein sollten.  Hier hilft Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung weiter. Gern können Sie mich hierzu kontaktieren.
 
Rechtsanwalt Patrick Inhestern, Hannover


Patrick Inhestern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

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Rechtsgebiete:

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  Sozialrecht


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