BVFG: Aufnahme als Spätaussiedler/Vertriebener: FAQ vom Anwalt

Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Im Zuge der Kriegswirren sind viele Deutsche in Gebiete der ehemaligen Sowjetunion gekommen. Dort haben Sie teilweise über Generationen gelebt. Viele Deutsche und deutschstämmige haben die deutschen Traditionen weiter geführt wie z.B. Singen deutscher Lieder, Vorlesen deutscher Märchen, Tanzen deutscher Volkstänze, Feste in deutscher Tradition feiern (z.B. Weihnachten). Diese Deutschstämmigen waren in der ehemaligen Sowjetunion oft nicht gern gesehen. Schließlich waren Sie Abkömmlinge des Klassenfeindes aus den beiden Weltkriegen. Der Gesetzgeber hat die Deutschstämmigen begünstigt, die trotz der widrigen Umstände sich in den Vertreibungsgebieten zum deutschen Volkstum bekannt haben und die Deutschen Traditionen gepflegt haben. Dieser Beitrag richtet sich an diese Deutschen / Deutschen Volkszugehörigen und beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragen, wann eine Einreise nach Deutschland für Vertriebene, Spätaussiedler sowie deren Abkömmlinge möglich ist. Ich bin seit 2002 selbständiger Rechtsanwalt in Hannover (PLZ 30159) und seit Beginn meiner Tätigkeit im Migrationsrecht, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht tätig.

 

 1. Wann habe ich ein Recht, als Spätaussiedler/Vertriebener oder deren Abkömmmling / Verwandter nach Deutschland einzureisen?

 2. Wann liegt ein "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" vor?

 3. Wer erhält die Anerkennung nach § 4 BVFG ("4. Paragraf")?

 4. Wer erhält die Anerkennung nach § 7 BVFG ("7. Paragraf")?

 5. Kann der Antrag auch aus Deutschland gestellt werden?

 6. Wo muss der Antrag gestellt werden? Welches Gericht ist zuständig?

 7. Was kostet der Rechtsanwalt?


1. Wann habe ich ein Recht, als Spätaussiedler/Vertriebener oder deren Abkömmmling / Verwandter nach Deutschland einzureisen?

Zur Anerkennung als Spätaussiedler müssen nur zwei Voraussetzungen gegeben sein.

Der Betroffene muss

  • Deutscher Volkszugehöriger sein (1.1.) und
  • seinen Wohnsitz zu bestimmten Zeiten in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben (1.2.).

1.1. Deutscher Volkszugehöriger

Wer ein Deutscher Volkszugehöriger ist, wird differenziert in § 6 BVFG geregelt.

 

1.1.1. Menschen, die nach dem 31.12.1923 geboren sind, sind deutsche Volkszugehörige, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (1.1.1.1.) oder einem deutschen Volkszugehörigen (1.1.1.2.)
  • eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (1.1.1.3.)

Dieser Personenkreis ist der weitaus größte, da es migrationswillige Menschen, die vor 1923 geboren sind, kaum (noch) gibt. Im Einzelnen gilt für seit 1924 geborene Menschen:

 

1.1.1.1. Abstammung von einem Deutschen

Die Abstammung von einem Deutschen ist vorteilhaft gegenüber der Abstammung von einem Deutschen Volkszgehörigen, denn: Bei Abstammung von einem Deutschen muss dieser deutsche (Vorfahre) kein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum nachweisen.

In der Praxis ist der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vorlage von entsprechenden Urkunden zu führen, aus denen sich die deutsche Staatsangehörigkeit des Vorfahren ergibt. Solche Urkunden finden sich teilweise in den familiären Unterlagen. Man kann sich aber auch an Stellen zur weiteren Ermittlung wenden. Unterlagen können sich im Bundesarchiv finden. Hier können sich Hinweise auf die deutsche Staatsangehörigkeit finden, z.B. Dokumente über Einbürgerungsverfahren der Vorfahren (namentlich in den Kriegszeiten).

Dokumente lassen sich auch finden in anderen Archiven. Wir haben wir einen Fall bearbeitet, in dem wir wertvolle Informationen aus dem National Archives erhalten haben. Gegen eine günstige Aufwandspauschale ist von dort die Auskunft erteilt worden.

Die Deutsche Staatsangehörigkeit kann sich auch aus Volkslistenausweisen ergeben. Volkslistenausweise waren in den Kriegsjahren gängig. Wer in die Volksliste eingetragen wurde, war Deutscher. Es sollte also in den Unterlagen der Familie oder den Archiven (z.B. Bundesarchiv) gesucht werden, ob sich Volkslistenausweise für die Vorfahren finden lassen, mit denen sich die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen ließe.

 

1.1.1.2. Abstammung von einem Deutschen Volkszugehörigen

Die Abstammung von einem Deutschen Volkszugehörigen bereitet mehr Schwierigkeiten. Denn hier muss bei dem Deutschen Volkszugehörigen ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum vorliegen. Bei Personen die bis 31.12.1923 geboren sind muss dieses Bekenntnis bestätigt sein duch bestimmte Merkmale wie

  • Abstammung
  • Sprache
  • Erziehung
  • Kultur

Bei Personen, ab 01.01.1924 (dies dürften heute die weitaus meisten Fälle sein) geboren sind, werden an das Bekenntnis zum Deutschen Volkstum höhere Anforderungen gestellt. Erforderlich ist, dass der Betroffene sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch

  • eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt hat (Bekenntnis) oder
  • auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt (Bekenntnis) oder
  • nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Rechtliche Zuordnung). 

Die beiden Bekenntnisfälle (s.o.) und der Zuordnungsfall (s.o.) müssen bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.

Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

Ausnahmen gibt es nach dem Gesetz für Menschen, die aufgrund einer Behinderung die Sprache nicht erlernen konnten.

Ausnahmen gibt es auch dann, wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Schließlich wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn das Bekenntnis unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

 

1.1.1.3. Eigenes Bekenntnis zum Deutschen Volkstum

Bei Personen die bis 31.12.1923 geboren sind muss dieses Bekenntnis bestätigt sein duch bestimmte Merkmale wie

  • Abstammung
  • Sprache
  • Erziehung
  • Kultur

Bei Personen, ab 01.01.1924 (heute sicher die weitaus meisten Fälle) geboren sind, werden an das Bekenntnis zum Deutschen Volkstum höhere Anforderungen gestellt. Erforderlich ist, dass der Betroffene sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch

  • eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt hat (Bekenntnis) oder
  • auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt (Bekenntnis) oder
  •  nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Rechtliche Zuordnung).

Die beiden Bekenntnisfälle (s.o.) und der Zuordnungsfall (s.o.) müssen bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

Ausnahmen gibt es nach dem Gesetz für Menschen, die aufgrund einer Behinderung die Sprache nicht erlernen konnten.

Ausnahmen gibt es auch dann, wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Schließlich wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn das Bekenntnis unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

 

1.1.2. Menschen, die vor dem 31.12.1923 geboren sind sind nach dem Gesetz Deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich

  • in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben
  • sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

1.2. Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten

Der Antragsteller muss in den Aussiedlungsgebieten gewohnt haben. Das Gesetz differenziert wie folgt: Der Betroffene muss seinen Sitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben entweder

  • seit dem 8. Mai 1945 oder
  • nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
  • seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.

1.3. Achtung: keine Anerkennung als Spätaussiedler in folgenden Fällen:

Die Anerkennung als Spätaussiedler ist nicht möglich, wenn der Antragsteller

1.

a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,

b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,

c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,

d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder

e) nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung

aa) einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,

bb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder

cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder

2.

a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder

b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder

c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

 

1.4. Können Ehegatten und Kinder des Spätaussiedlers mit einreisen?


1.4.1. Für Ehegatten gilt

Ist der Ehegatte selbst Spätaussiedler, ist klar, dass einreisen kann. Das Gesetz sieht zudem vor, dass auch Ehegatten, die selbst die Spätaussiedlervoraussetzungen nicht erfüllen, einreisen können. Dies regelt § 27 Abs. 1 BVFG. Voraussetzung sind aber Deutschkenntnisse des Ehegatten.

 

1.4.2. Für Kinder

geltend die obigen Ausführungen für Ehegatten entsprechend.

 

1.5. Sind Spätaussiedler Deutsche Staatsangehörige?

Ja, anerkannte Spätaussiedler sind Deutsche Staatsangehörige, vgl. § 4 Abs. 3 BVFG.

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2. Wann liegt ein "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" vor?

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist eine zentrale Voraussetzung für die Aufnahme als Spätaussiedler. Der Hintergrund leuchtet ein: Man wollte die ethnischen Deutschen begünstigen, aber nur dann, wenn sie sich auch weiterhin zum Deutschtum bekannt haben.

Für den betroffenen ethnischen Deutschen war das Bekenntnis nicht immer einfach. Denn nach dem zweiten Weltkrieg waren die Deutschen teilweise als Systemfeind angesehen. Das kommunistische Sowjetsystem hat zudem wenig Rücksicht genommen, wenn Ethnien ihre ethnischen Belange geltend machen wollten. Nach dem Gesetz wird für die Anforderungen an das Bekenntnis differenziert. Das Gesetz differenziert danach, ob die Person vor dem 31.12.1923 (2.1.) oder danach (2.2.) geboren sind.

 

2.1. Bei Personen, ab 01.01.1924 geboren sind, ist erforderlich ist, dass der Betroffene sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch

  • eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt hat (Bekenntnis) (2.1.1.) oder
  • auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt (Bekenntnis) (2.1.2.) oder
  • nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Rechtliche Zuordnung) (2.1.3.)
  • Unterstellung des Bekenntnisses, wenn es wegen Todesgefahr unterblieb (2.1.4.)

2.1.1. Bekenntnis durch eine eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum

Hier kommt es vielfach an auf die Nationalitäteneintragungen in den Pässen der Sowjetunion bzw. den Nachfolgestaaten. Vorteilhaft wirkt sich aus, wenn dort die Nationalität "Deutsch" eingetragen ist.

 

2.1.2. Bekenntnis auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum

Hier kann sich positiv auswirken, wenn der Nationalitäteneintrag "deutsch" zwar nicht vorliegt, aber (nachweisbar!) versucht wurde, diese Änderung zu veranlassen.

Auch kann hier von Bedeutung sein, wenn der Betroffene oder seine Vorfahren einen Antrag auf Einbürgerung nach Deutschland gestellt haben oder (die Vorfahren) Anträge gestellt hatten auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste.

Hier spielt es auch eine Rolle, in welcher Weise die deutsche Kultur fortgelebt worden ist. Namentlich ist hier auf Aktivitäten in den Vereinen und Verbänden der ethnischen Deutschen in den Nachfolgenstaaten der Sowjetunion wie Russland und Ukraine zu verweisen. Diese haben vielfach die Deutsche Kultur gepflegt durch Fortsetzen deutscher Traditionen (Singen Deutscher Lieder, Feiern von Festen nach deutschen Gewohnheiten, Erzählen von deutschen Märchen und Geschichten...).

Besonderes Augenmerk ist hier auf die Nachweisbarkeit dieser Aktivitäten zu verweisen. Die bloße Behauptung wird im Streitfall in aller Regel nicht genügen.

 

2.1.3. Zuordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität

Soweit das Recht des Herkuntssstaates (z.B. Russland, Kasachstan, Ukraine...) die Spätaussiedler ohnehin der deutschen Nationaliät zugeordnet haben, genügt dies für das Bekenntnis (vorbehaltlich der erforderlichen Sprachkenntnisse).

 

2.1.4. Unterstellung des Bekenntnisses, wenn es wegen Todesgefahr unterblieb

Schließlich wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn das Bekenntnis unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Diesen Betroffenen, die sich in den Aussiedlungsgebieten nicht zum Deutschen Volkstum bekannt haben, weil mit dem Bekenntnis eine Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen wäre, wird damit geholfen, dass das Bekenntnis unterstellt wird.

Dies muss in der Praxis (nachweisbar!) belegt werden. Die bloße Behauptung einer Gefahr wird hier in aller Regel nicht ausreichend sein. Beispiel: Hätte das Bekenntnis (nachweisbar!) zum Ausschluss vom Studium geführt, wird das Bekenntnis unterstellt, vgl. BVerwG vom 29. 8. 1995 – 9 C 391.94.

 

2.2. Bei Personen, die bis 31.12.1923 geboren sind, muss dieses Bekenntnis bestätigt sein duch bestimmte Merkmale wie

  • Abstammung
  • Sprache
  • Erziehung
  • Kultur Für diesen (fast ausgestorbenen) Personenkreis genügt es, wenn das Bekenntnis durch die vier genannten Merkmale bestätigt wird. 

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3. Wer erhält die Anerkennung nach § 4 BVFG ("4. Paragraf")?

Die Anerkennung nach § 4 BVFG (i.V.m. § 27 Abs. 1 BVFG) wird den Spätaussiedlern erteilt, die selbst Spätaussiedler sind. Insbesondere müssen sie von Deutschen oder Deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich zum deutschen Volkstum bekannt haben.

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4. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis / Visa im Inland gestellt?

Hiernach können die Ehegatten und Kinder des Spätaussiedlers einreisen, die selbst keine Spätaussiedler sind. Die Regelung hat einen einfachen Hintergrund: Man will verhindern, dass es zu einer Familientrennung wegen der Einreise eines Spätaussiedlers kommt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Spätaussiedler einen Ehegatten mit russischer, kasachischer, ukrainischer... Abstammung hat. Nach § 7 BVFG (i.V.m. § 27 Abs. 1 BVFG) kann daher diesen Personen die Einreise auch dann bewilligt werden, wenn sie selbst keine deutschen Volkszugehörigen sind bzw. von solchen abstammen.

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5. Kann der Antrag auch aus Deutschland gestellt werden?

Das Gesetz sieht vor, dass der Antrag in aller Regel aus dem Ausland gestellt werden muss. Der Antragsteller muss das Verfahren (von teilweise mehrjähriger Dauer) aus dem Ausland betreiben. Nur in wenigen Fällen kann das Verfahren auch aus Deutschland betrieben werden. Dies ist insbesondere in Härtefällen denkbar (vgl. § 27 Abs. 2 BVFG). Beispiele: Der Antragsteller ist erwiesenermaßen Deutscher Staatsangehöriger. Dann muss das Verfahren nicht aus dem Ausland betrieben werden (BVerwG vom 16. 12. 2004 – 5 C 1.03).

Der Antragsteller hat aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht für Deutschland hat (z.B. der Spätaussiedler hat eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in Deutschland) - so in einem Fall, den ich vertreten habe.

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6. Wo muss der Antrag gestellt werden? Welches Gericht ist zuständig?


6.1. Zuständige Behörde

Das Bundesverwaltungsamt in Köln ist zuständig. Es ist zuständig, wenn der Antragsteller im Ausland lebt sowie dann, wenn er im Inland lebt.

 

6.2. Zuständiges Gericht

Zuständiges Gericht für alle Streitfälle ist das Verwaltungsgericht Köln.

Grund: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist in Köln.

Dies hat durchaus Vorteile. Denn wegen der Vielzahl von Fällen kann erwartet werden, dass das Gericht entsprechend spezialisiert ist. Man darf deshalb auf weit höhere Richterkompetenz hoffen als sie im Durchschnittsfall erwartet werden kann.

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7. Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Vertretung im Verfahren vor der Behörde kostet für einen Antragsteller in der Regel ca. 500,00 €. Sollte sich ein Widerspruchsverfahren anschließen oder mehrere Antragsteller vorliegen, erhöhen sich die Kosten. Die Vertretung im gerichtlichen Verfahren ist teurer. Eine Beratung ist günstiger. Kostenvoranschläge erhalten Sie auf Anfrage kostenfrei.

Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

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